1.3.1 Standort, Räume
Sind die Ideen geboren und die Produkte und Leistungen bestimmt, gilt es, diese bedarfsgerecht bereitzustellen. In der Wahl des Standortes und der Optimierung der Geschäftsabläufe liegen häufig die Reserven, die das Unternehmen erst wettbewerbsfähig machen.
Der Unternehmensstandort kann unter bestimmten Umständen zum entscheidenden Kriterium, Alleinstellungsmerkmal für Erfolg oder Misserfolg des Vorhabens werden. Deshalb gilt der Wahl des Standortes bereits in der Vorbereitungsphase besondere Aufmerksamkeit.
Aus diesem Grund wurde im Punkt Marktanalyse (Punkt 1.1.2.2) bereits auf die wichtigsten Fragen zur Bestimmung des Standortes ausführlich eingegangen. Bei Gründern, die ihre Wohnung bzw. ihr Haus oder Teile davon für ihre freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit nutzen, stellt sich oft die Frage nach der Zulässigkeit. Oft steht dahinter die Frage nach der Absetzbarkeit von Kosten, die mit der Erzielung von Einkünften aus freiberuflicher bzw. gewerblicher Tätigkeit dem Gründer entstehen.
1. Wie verfährt man, wenn man seine Tätigkeit vorwiegend
beim Kunden ausführt
2. Was gilt es zu beachten
Zunächst einmal gilt als Sitz der Unternehmung die Adresse, unter der der Unternehmer regelmäßig für das Finanzamt erreichbar ist. Das kann durchaus – und insbesondere am Beginn so mancher unternehmerischen Tätigkeit – die eigene Wohnung oder das eigene Haus sein. Auf die Absetzbarkeit bestimmter Kosten und die dafür gültigen Kriterien wird unter Punkt 3.4.1 eingegangen.
Mietet der Gründer keine Geschäftsräume an, sondern nutzt er seine Wohnung dafür, sollte er sicher sein, dass sein Vermieter dem nicht widerspricht. Ein Grund dafür könnte sein, dass für Wohnräume ein anderer (üblicherweise niedrigerer) Mietzins verlangt wird als für gewerblich bzw. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit genutzte Räume. Der Vermieter kann diese zweckentfremdete Nutzung untersagen oder zumindest teilweise eine Anpassung des Mietzinses verlangen. Sollte der Mieter dem Vermieter über die zweckentfremdete Nutzung von Wohnraum oder Teilen davon nichts mitteilen, könnte der Vermieter durch das Gewerbeamt darüber Kenntnis erhalten. Das Finanzamt könnte, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der angesetzten Mietkosten als Kosten des Unternehmens, Einblick in den Mietvertrag verlangen. Dies ist zugegebenermaßen die Ausnahme, aber möglich.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, kann dem Gründer die gewerbliche Nutzung versagt werden, wenn z. B. durch erheblichen Mandantenverkehr (z. B. Versicherungsmakler) die Ruhe im Haus bzw. die Sauberkeit erheblich beeinträchtigt wird und durch zusätzliche Reinigungsleistungen der Eigentümergemeinschaft zusätzliche Kosten entstehen könnten.
Der Betrieb eines Gewerbes auf einem Privatgrundstück könnte untersagt werden durch das Gewerbeamt, wenn durch Folgen einer gewerblichen Tätigkeit wie Rauch, Lärm, Schmutz die Nutzungsinteressen anderer an- bzw. umliegender Eigentümer von Grundstücken negativ beeinträchtigt werden. Geprüft werden sollte auch, ob es andere Nutzungseinschränkungen gibt, z. B. in einem Trinkwasserschutzgebiet für Öl- und Kraftstofflagerung in einer Werkstatt. Auch hierzu geben Gewerbeämter bzw. die Tiefbauämter Auskunft. Auf Darlegungen zur Errichtung einer Niederlassung soll hier verzichtet werden, weil dies erst in einem fortgeschrittenerem Stadium der unternehmerischen Tätigkeit Bedeutung erlangt.
