Kurs: Basiswissen für Selbstständige

1.3.3 Personal

Das betriebliche Personalwesen ist ein wichtiger Funktionsbereich in einem Unternehmen. Es umfasst alle Tätigkeiten, die mit Personal zu tun haben. Selbst wenn nur ein einziger Mitarbeiter beschäftigt werden soll, ist ein Mindestmaß an Personalverwaltung erforderlich.

Die Abbildung zeigt wesentliche Teilprozesse im Personalwesen:

Personalbedarf

Personalbedarf kann als Neubedarf (Betriebsgründung), Zusatzbedarf (Betriebserweiterung) oder Ersatzbedarf (Personalfluktuation) auftreten. In Krisensituationen, bei Rationalisierungen oder Kapazitätsverkleinerungen kann es notwendig sein, Personal zu entlassen (freizusetzen). Der Personalbedarf wird nach Quantität, Qualität, Ort und Zeit geplant.
Der quantitative Personalbedarf ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem zu erwartenden anfallenden Arbeitsaufwand und der durchschnittlichen Arbeitsleistung des Personals. Jede Arbeit stellt bestimmte qualitative Anforderungen an den Ausführenden. Diese Anforderungen werden gewöhnlich in der Stellenbeschreibung erfasst. Auch kleine Unternehmen sollten sich die Mühe machen, schriftlich zu fixieren, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten für den Betrieb gefragt sind.

Um genügend Zeit für eine gründliche Personalauswahl zu haben, sollte der Personalbedarf rechtzeitig ermittelt werden.

Personalbeschaffung

Bei Neugründungen wird es logischerweise noch keine betriebsinterne, sondern eine externe Personalanwerbung geben. Mögliche Quellen, um Personal zu suchen, sind:

  • Familie, Verwandtschaft
  • Persönliche Kontakte, persönliche Empfehlungen Bekannter
  • Anfragen beim Arbeitsamt
  • Schalten von Zeitungsanzeigen
  • Anfragen bei Unternehmen für Zeitarbeit
  • Private Stellenvermittler
  • Online-Job-Börsen

Personalauswahl

Vor der Einstellung sollten potenzielle Mitarbeiter ausreichend und sorgfältig geprüft werden, ob sie den Anforderungen, die festgelegt wurden, entsprechen. Mögliche Prüfungsschritte sind:

  • Schriftliche Bewerbungsunterlagen
    Sind sie vollständig, formgerecht und geordnet Drückt sich der Bewerber klar aus Wie präsentiert er sich Weist der Lebenslauf Lücken auf Entspricht die Qualifikation dem Anforderungsprofil
  • Tests
    z.B. Leistungs-, Persönlichkeits- oder Intelligenztests
  • Referenzen
    zu Arbeitsfeldern, Akzeptanz bei Kunden und Kollegen, außerberuflichen Aktivitäten, persönlicher Situation. Es ist nicht unüblich über Kandidaten telefonisch Erkundigungen einzuholen.
  • Vorstellungsgespräch
    Typischer Fehler beim Gespräch ist der eher zufällige, nicht geplante Verlauf, ein Vorstellungsgespräch will auch seitens des Arbeitgebers gut geplant sein.
  • Folgende Fragen dürfen gestellt werden:

    • nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten,

    • nach dem beruflichen Werdegang und nach Zeugnisnoten

    • nach dem Gesundheitszustand, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. dauerhafte oder akute Krankheiten, so weit sie für den Arbeitsplatz von Bedeutung sind)

    • nach einer aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändung

    • nach Vorstrafen, sofern diese für die künftige Tätigkeit bedeutsam sind (z.B. bei einem Kassierer wegen Eigentums- und Vermögensdelikten)

    • nach einem rechtswirksamen Wettbewerbsverbot mit dem früheren Arbeitgeber des Bewerbers, das die künftige Arbeit einschränken könnte

    • nach einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %)

    Folgende Fragen dürfen nicht gestellt werden:

    • nach einer Eheschließung in absehbarer Zeit

    • nach einer Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzbetriebe)

    • im sexual-medizinischen Bereich

    • nach den Vermögensverhältnissen

    Die Lohnsteuerkarte, aus der die Religionszugehörigkeit hervorgeht, braucht erst nach Abschluss des Vertrages vorgelegt zu werden. Die Einstellung eines Arbeitnehmers darf nicht von seinem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.

    Der Bewerber ist verpflichtet:

    • berechtigte und begründete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten

    • mitzuteilen, welche Bedingungen des Arbeitsvertrages er nicht erfüllen kann

    Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht beantworten:

    • Der Bewerber braucht nicht auf eine Behinderung (anders Schwerbehinderung) hinzuweisen, solange er die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen kann.

    • Die bisherige Vergütung muss nicht genannt werden.

    • Auf Vorstrafen muss nicht hingewiesen werden.

    • Eine Bewerberin braucht von sich aus nicht auf ihre Schwangerschaft hinweisen, jedenfalls solange sie die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen kann.

    Der Bewerber muss informiert werden:

    • über besondere gesundheitliche Belastungen des Arbeitsplatzes

    • über überdurchschnittliche Anforderungen

    • über beabsichtigte organisatorische Änderungen, die zur Gefährdung des Arbeitsplatzes führen können

    • über Löhne und Gehälter, die zukünftig gefährdet sind

    Außerdem dürfen keine falschen Erwartungen geweckt werden, die den Bewerber zur Kündigung seiner bisherigen Stelle verleiten.

    Der Betrieb muss sicherstellen:

    • Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufbewahren und, wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sofort zurückgeben und grundsätzlich den Personalfragebogen vernichten

    • über alle Informationen schweigen

    • Vorstellungskosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung oder Verdienstausfall ersetzen, wenn der Betrieb den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert und den Ersatz dieser Aufwendungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hatte, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder nicht.

  • Arbeitsproben:
    Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch sollte der Bewerber probeweise eine Aufgabe erledigen, z.B. einen Text abschreiben, eine Aufgabe am PC erledigen, oder ein Telefonat führen.

Zu weiteren Fragen des Personalwesens s. Abschnitt 4.4.2.