Kurs: Basiswissen für Selbstständige

1.4.2 Möglichkeiten der Risikovorsorge

Uns fällt dabei stets als erstes die Inanspruchnahme von Versicherungen ein. Damit haben wir im privaten Bereich Erfahrungen gemacht und deshalb ist das nachvollziehbar. Darauf wird noch einzugehen sein.

Die Risikovorsorge beginnt aber bereits mit der Verhinderung der Entstehung von Risiken.
Dazu zählen für Existenzgründer:

  • Erwerb von Kenntnissen und später auch Erfahrungen zur Gründung und Führung eines Unternehmens,
  • Richtige Vertragsgestaltung, u.a. durch die Inanspruchnahme juristischen Beistandes
  • Physische Vorbereitung auf die Anforderungen der Führung eines Unternehmens
  • Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe. Auch nach der Gründung kann eine solche Beratung sehr sinnvoll sein, z.B. wenn Veränderungen eintreten, die das Unternehmen betreffen und diese aus eigener Kraft nicht zu bewältigen sind.
  • Erstellung eines Geschäftsplanes, um frühzeitig Probleme zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten.
  • Wahl der Rechtsform des Unternehmens

Um die Risiken begrenzen zu können, sollten man über die Wahl der Rechtsform ebenso nachdenken wie über verschiedene Versicherungsmöglichkeiten. Nach unseren Erfahrungen mit Gründern besteht die größte Angst davor, für etwas haften zu müssen und die ganze Familie damit zu belasten. Vielfach ist dann noch die irrige Auffassung anzutreffen, dass Ehepartner generell mit haften. Eine gewisse Absicherung der Familie wird durch eine Einschränkung des Haftungsrisikos der Familienangehörigen erreicht. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse. Dieser muss notariell beglaubigt sein. Er erlangt seine Wirksamkeit erst ein Jahr nach Beglaubigung durch den Notar. Hat der Ehepartner jedoch eine Bürgschaft übernommen, erstreckt sich die Haftung auch auf den Bürgen.

Rechtsform und Haftungsbegrenzung als Mittel zur Risikobegrenzung.
Unter Punkt 3.2 wird dazu noch ausführlicher Stellung genommen.

Haftung ist das Einstehen müssen für eine Verbindlichkeit (Schuld) gegenüber einem Dritten (Kaufvertrag, Kreditvertrag, Verursachung eines Unfalls, Pflicht zur Steuerzahlung). Für eine Verbindlichkeit haftet der Verpflichtete grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen (letztlich bis zur Zwangsvollstreckung in alle Vermögenswerte des Schuldners – bis auf die so genannten unpfändbaren Sachen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens). Die dingliche Haftung erfasst nur eine bestimmte Sache (z.B. das mit einer Buchgrundschuld belastete Grundstück). Um eine Haftung mit dem Privatvermögen zu umgehen, kann vereinbart werden:

  • Haftungsausschluss, d.h. vertraglich vereinbarter Ausschluss einer gesetzlichen Haftung mit Ausnahme des Ausschlusses der Haftung für vorsätzliche Vertragsverletzungen

  • eine Haftungsbeschränkung, d.h. eine Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung eines Vertragspartners hinsichtlich der gesetzlichen Haftungsregelung.

Letzteres erreiche ich durch die Wahl einer Rechtsform wie der GmbH.
Beschränkte Haftung bedeutet, die Gesellschafter der GmbH haften nicht für die Schulden der GmbH. Die GmbH ist eine selbständige juristische Person, ihre Verbindlichkeiten schlagen nicht auf die Gesellschafter durch. Die GmbH wird wie eine natürliche Person behandelt, die rechts- und geschäftsfähig ist – eben eine „juristische“ Person. Als solche tritt sie zwischen die Gesellschafter und ihre Geschäftspartner. Ansprüche gegen die Gesellschaft richten sich immer nur gegen sie, nicht gegen die Gesellschafter. Für Schulden der GmbH haftet nicht das Privatvermögen des Gesellschafters, sondern nur das Vermögen der GmbH selbst.

Die „beschränkte Haftung“ ist also eine Schadensbegrenzung für die Gesellschafter. Der Schaden für die Gesellschafter besteht maximal darin, dass das Kapital, das sie der Gesellschaft „zum Leben“ zugewandt haben, verloren geht. Die Möglichkeit der Schadensbegrenzung für das Privatvermögen der Gesellschafter wird in zweierlei Hinsicht eingesetzt:

Einerseits wird versucht, die GmbH als Schutzschild gegen Vollstreckungen in das Vermögen des Gesellschafters aus privaten Schulden heraus zu nutzen. Der Gesellschafter „versteckt“ Geld in der GmbH vor Vollstreckungen von Privatgläubigern in sein Privatvermögen. Die Einlage in die GmbH ist vor dem Privatgläubiger sicher, da sie der GmbH gehört und der Privatgläubiger gegen die Gesellschaft, die ja juristische Person ist, keine Ansprüche hat. Die GmbH haftet nicht für Privatschulden der Gesellschafter.

Der Privatgläubiger des Gesellschafters kann nur in dessen Anteil an der Gesellschaft pfänden, da dieser Geschäftsanteil zum privaten Vermögen des Gesellschafters gehört. Die Forderung gegenüber dem Gesellschafter kann nur durch Veräußerung seines Anteils an der Gesellschaft befriedigt werden. (Dieser Weg kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass im Gesellschaftsvertrag eine Pfändung in Anteile durch Abtretung oder Einziehung der Anteile festgeschrieben ist. Damit kann nur verhindert werden, dass kein „Fremder“ als Gesellschafter in die Gesellschaft kommt, nicht aber, dass die Forderung der Gläubiger des Gesellschafters nicht befriedigt würde).

Andererseits, und das wird die Mehrzahl sein, wird versucht, risikoreiche Geschäfte über die GmbH abzuwickeln, nicht als Privatperson. Denn, die Gesellschafter haften privat nicht für die Schulden der Gesellschaft. Da das gesamte Vermögen der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten haftet, kann aus einer solchen Abwälzung von Verbindlichkeiten auf die GmbH schnell das generelle „Aus“ für die Gesellschaft erwachsen (Konkurs, Zwangsvollstreckung). Weiter sollte berücksichtigt werden, dass die Haftungsbeschränkung formal zwar besteht, dass es praktisch aber fraglich ist, ob eine Abwälzung von Risiko überhaupt gelingt, ob Geschäftspartner, vor allem Banken, mit einer 25.000 Euro GmbH risikoreiche Geschäfte abschließen, ohne sich von den Gesellschaftern private Sicherheiten stellen zu lassen.

Sollte es dennoch zur eingetretenen bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (Unternehmensinsolvenz) kommen, gilt:

  1. außergerichtliche Schuldenbereinigung anstreben durch Verhandlung mit den Gläubigern über Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass.
    Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen helfen dabei.

  2. kommt keine Einigung zustande, stellt der Schuldner beim Konkursgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (und die Restschuldbefreiung für Gewerbetreibende und freiberuflich Selbständige). Das Gericht versucht eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern mittels eines Schuldnerbereinigungsplans zu erreichen. Bei Misslingen wird ein Treuhänder eingesetzt. Er verteilt das Vermögen des Schuldners auf die Gläubiger.
    Für Gewerbetreibende und freiberuflich Selbständige mit Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

  3. Damit beginnt die Wohlverhaltensphase des Schuldners. Der pfändbare Anteil seines weiteren Einkommens muss an den Treuhänder abgeführt werden. Diese Beträge verteilt der Treuhänder auf die Gläubiger. Diese Phase endet nach sechs Jahren. In dieser Zeit muss der Schuldner jede zumutbare Tätigkeit annehmen, den Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle melden  und darf geerbtes Vermögen nicht verschweigen. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass :

    • der Schuldner nicht wegen einer Insolvenzstraftat (z.B. Bankrott, Verletzung handelsrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten) rechtskräftig verurteilt wurde;
    • in den letzten 10 Jahren kein Antrag gestellt wurde;
    • Kredite und öffentliche Mittel nicht rechtswidrig erschlichen wurden;
    • keine verschwenderischen Handlungen begangen wurden;
    • Auskunfts- bzw. Mitteilungspflicht nicht verletzt wurde.

Auch mit Versicherungen können einige der genannten Risiken bzw. deren Auswirkungen begrenzt werden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit   über den Abschluss einer – geschäftlichen bzw. privaten - Versicherung kann als Faustregel gelten:

Wäre ein Schaden für das Geschäft, den Unternehmer bzw. seine Familie keine Katastrophe (Existenzbedrohung), kann auf eine Police verzichtet werden.

Eine Risikoprüfung sollte jeder Unternehmer gemeinsam mit einem Experten (unabhängiger Versicherungsmakler) vornehmen.

(Beispiel Versicherung abschließen)

Zu den Unternehmensversicherungen, die notwendig sind, weil existenzbedrohende Risiken durch diese abgesichert werden, gehören:

  • Betriebshaftpflichtversicherung

    Sie dient der Regulierung von Schäden, die durch die Tätigkeit des Unternehmens (im Unternehmen bzw. bei Kunden) entstehen (Beschädigung von Kundeneigentum)

  • Feuerversicherung

    Gezahlt wird bei Brand, Blitzschlag und Explosionen sowie beim Absturz von Flugzeugen. Eingeschlossen sind auch Löscharbeiten und Aufräumungskosten.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung

    Sie bietet Schutz gegen das finanzielle Risiko für weiterzuzahlende Löhne, Zinsen o.ä. infolge von Feuer, Sturm und Wasser  sowie für den entgangenen Gewinn bis zur vereinbarten Versicherungssumme – meist für maximal ein Jahr. Durch diese entstandenen Schäden z. B am Mobiliar (nicht Folgeschäden) sind extra zu besichern. Dies gilt auch für Diebstahl-, Einbruchs- und Glasversicherungen. Sie besichern jeweils nur den unmittelbaren materiellen Schaden z.B. am Fenster oder Diebesgut.

Nicht alle Unternehmen brauchen folgende Versicherungen:

Einbruch/Diebstahl

nur bei wertvollen Maschinen ,Werkzeugen bzw. Büroausstattung gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und das Eigentum der Belegschaftsmitglieder in verschlossenen Gebäuden: Beachte:

  • Sicherungsauflagen erfüllen!
  • Meldung von Umbaumaßnahmen mit erhöhter Einbruchgefahr
  • Raubüberfälle sind meist nur bis 10 000 EURO versichert

Leitungswasserversicherung

nur bei Wasseranschlüssen mit Schadensrisiko, z.B. Rohrbruch oder Frostschäden am Gebäude, der Einrichtung oder den Rohrleitungen

Umwelthaftpflichtversicherung

nur bei Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen

Produkthaftpflichtversicherung

nur bei Risiko, dass der Kunde durch mein Produkt gefährdet werden kann

Firmenrechtschutzversicherung

nur bei Gefahr des Streits mit Mitarbeitern bzw. in Bereichen, bei denen vieles Auslegungssache ist. Ersetzt werden Anwalts-, Gerichtskosten sowie  Zeugengelder

Zur Risikominimierung trägt der Abschluss folgender Versicherungen bei. Hier sollte aber dringend das Verhältnis zwischen besichertem Risiko und dadurch anfallenden Kosten beachtet werden.

  • Die laufenden Betriebskosten können bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers durch eine Betriebskostenversicherung abgesichert werden
  • Die Arbeitsausfallversicherung erlaubt die Übernahme  der Kosten für  die 6-wöchige Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern
  • Sollte der Unternehmer länger als 6 Monate durch Krankheit oder Unfall ausfallen, kann dies durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung „abgefedert“ werden
  • Hat das Unternehmen mit entsprechenden technischen Geräten zu tun, kann sich der Abschluss einer Elektronikversicherung lohnen. Diese sichert finanzielle Verluste infolge von Ausfall von IT-Anlagen ab.
  • Warentransporversicherungen versichern Güter, die auf eigene Gefahr von einem Dritten transportiert werden. Bei Eigentransport ist eine Wareninhaltsversicherung geeignet, das Risiko zu minimieren.
  • Gegen den Ausfall von Außenständen infolge von Kundeninsolvenz lässt sich eine Warenkreditversicherung (Inland) bzw. Ausfuhrkreditversicherung (Ausland) abschließen

Berufsunfähigkeit

Zur Absicherung einer eventuellen Berufsunfähigkeit sollte der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Erwerbsminderungsrente (Vertiefung: persönliche Risiken Berufsunfähigkeit) geprüft werden. Beachtet werden muss, dass die häufigsten Ursachen für Invalidität auf Grund von Krankheit entstehen und nicht durch Unfälle. Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sichert eine monatliche Rente, wenn der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Rentenzahlung sollte bis zum 60. bzw. 65 Lebensjahr abgeschlossen werden, um einen nahtlosen Übergang in die Rente zu sichern. Zu empfehlen ist weiterhin, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits Zahlungen ab einem bestimmten Grad der Berufsunfähigkeit ermöglicht.

Unfall

Durch eine freiwillige oder Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft ist ein ausreichender Versicherungsschutz bei einem Arbeits- oder Wegeunfall gegeben. Für den Schutz vor finanziellen Risiken bei Unfällen während der Freizeit, an Wochenenden sowie im Urlaub  benötigt man eine private Unfallversicherung. Die Leistung beginnt bereits mit dem geringsten feststellbaren Invaliditätsgrad, also schon bei einem Prozent. Für einen Selbständigen sollte die Versicherungssumme mindestens 250.000,00 Euro betragen. Auch die Folgen des Komplettausfalls des Unternehmers kann man absichern. Durch eine Arbeitskraftausfallversicherung kann man eventuelle Folgen (Unterbrechungsschäden) wie Weiterzahlung von Löhnen und Gehältern, Mieten usw. absichern.


Zur Absicherung der Familie:

Risiko-Lebensversicherung

eignet sich für den Fall des Todes des Familienernährers. Im Falle des Todes des Versicherten wird diese fällig.

Krankenversicherung

Selbständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert.

Künstler und Publizisten  jedoch können sich bei der Künstlersozialversicherung (Vertiefung: Künstlersozialkasse) versichern. War der Gründer in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 24 Monate oder unmittelbar vor der Selbständigkeit 12 Monate pflichtversichert, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern. Grundsätzlich ist für den Gründer ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung möglich. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass:

  • mit zunehmendem Alter bei gleicher Leistung die Beiträge in der privaten Versicherung steigen,
  • zusätzliche Leistungen meistens höhere Beiträge bedeuten,
  • jedes weitere Familienmitglied gesondert versichert werden muss,
  • ein Wechsel zurück zur Pflichtversicherung oft nur über ein erneutes Anstellungsverhältnis führt.

Vorzuziehen ist bei nicht ausreichenden Kassenleistungen eine Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung (z.B. Krankentagegeld). Ob privat oder gesetzlich versichert, die Versicherungsleistungen sollen geeignet sein, alle wichtigen Lebenshaltungskosten abzudecken.

Krankentagegeldversicherung

Wer als Selbständiger vorübergehend arbeitsunfähig ist, kann die damit entstehenden Einkommenseinbußen durch eine Krankentagegeldversicherung bis zu zwei Jahre (bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit) ausgleichen bzw. absichern. Der Leistungsbeginn nach einer Karenzzeit von zwei, drei oder mehr Wochen ist frei wählbar und hat Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge.

Altersvorsorge

Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die ein Selbständiger durch sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erworben hat, bleiben ihm nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten. Voraussetzung für diese Leistungen sind 60 Monate Beitragszeiten bis zum Ende des 65. Lebensjahres. Versicherungsdauer und Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens sind maßgeblich für die Höhe der Rente.

Diese Altersrente aus der gesetzlichen Versicherung deckt üblicherweise nur einen geringen Teil der erforderlichen Altersvorsorge, manchmal nicht einmal die Grundversorgung ab. Deshalb sollte der Selbständige, der keiner Versicherungspflicht bei der Altersvorsorge unterliegt, rechtzeitig für weitere Rücklagen sorgen. In Frage kommen hier Geldanlagen wie Sparverträge, Aktien, kapitalbildende Lebensversicherungen oder auch private Rentenversicherung. Innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Selbständigkeit kann ein nichtversicherungspflichtiger Selbständiger einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Es gibt jedoch auch Selbständige, die im Rahmen der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:

  • selbständige Lehrer und Erzieher ohne Angestellte
  • Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Angestellte
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen
  • Künstler und Publizisten
  • Küstenfischer und Küstenschiffer
  • in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker (diese können sich nach 18 Jahren Pflichtbeitrag befreien lassen)

Verkehrs-, Vermögens-, Grundstücks- bzw. Mietrechtsschutzversicherung Durch diese lassen sich entsprechende Kosten bei Rechtsstreitigkeiten (Anwalts- bzw. Gerichtskosten) absichern.

Die private Unfallversicherung sichert „rund um die Uhr“ , d. h. im Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung auch in der Freizeit, allerdings nur bei Unfällen, nicht bei Krankheit.

Was geschieht mit den Versicherungen, wenn eine Aufgabe der Selbständigkeit unvermeidlich ist Erhalten bleibt jede gesetzliche Versicherung, die in der Zeit der Selbständigkeit freiwillig weitergeführt worden ist. Nur bei privaten Versicherungen ergeben sich Änderungen.

Krankenversicherung
Bei einem anschließenden Einkommen (z.B. durch eine erneute abhängige Beschäftigung) unterhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze kommt der ehemalige Selbständige automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung. Hat er jedoch bereits das 55. Lebensjahr vollendet, bleibt er in der privaten Krankenversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung/Erwerbsminderungsrente
Jeder Angestellte wird automatische gesetzlich rentenversichert. Das betrifft auch den Fall der Erwerbsminderung.

Altersrente
Bei einer Aufnahme einer erneuten Angestelltentätigkeit ist der Arbeitnehmer automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen. Geprüft werden sollte, ob die Fortführung privater Maßnahmen zur Alterssicherung sinnvoll und finanziell tragfähig ist. Als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine staatliche Förderung, die jedoch nur für Pflichtversicherte und nicht für Selbständige anwendbar ist.