Kurs: Basiswissen für Selbstständige

2.3.2 Fremdmittel, Fördermittel

Fremdmittel sind:

  • Öffentliche Förderkredite
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Bankkredite
  • Private Kredite

Bei den Krediten wird zwischen öffentlichen (staatlichen) Krediten, Bankkrediten und privaten Krediten unterschieden. Öffentliche Kredite haben regelmäßig bessere Konditionen als Kredite von privaten Banken. Mit privaten Krediten sind Kredite von privaten natürlichen Personen, meist aus der Verwandtschaft/Bekanntschaft, gemeint, die in ihren Konditionen häufig doch nicht so streng sind wie Bank- oder Förderkredite. Kredite müssen, in der Regel verzinst, zurückgezahlt werden. Kredite – unabhängig davon, ob es sich um Bankkredite oder öffentliche Förderkredite handelt – müssen i. a. durch Sicherheiten gedeckt sein.

Was erkennen die Banken als Sicherheiten an

Die angebotenen Sicherheiten müssen für „den Fall des Falles“

  • einen Marktwert besitzen und
  • verfügbar sein.

Als Sicherheiten kann man anbieten:

  • Grundschulden, Wertpapiere, Edelmetalle
  • Private Lebensversicherungen (Rückkaufwert!)
  • Maschinen, Fahrzeuge
  • ggf. Warenbestände
  • Bürgschaften (private – i. d. R. selbstschuldnerische, öffentliche – in jedem Bundesland gibt es eine Bürgschaftsbank)

Öffentliche Zuschüsse müssen – anders als Kredite – bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden, sie sind also echte Finanzhilfen.

Diese Zuschüsse betreffen i. a. direkt die Person des Gründers und dienen der Finanzierung des Lebensunterhaltes, der Weiterbildung oder auch von Beratungshilfe im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung. Solche Zuschüsse sind z.B.:

  • Überbrückungsgeld
  • Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)
  • Startberatung
  • Beratung nach der Gründung (Coaching)
  • Meistergründungsprämie
  • Investitionszulage

Das Überbrückungsgeld wird auf der Grundlage von § 57 SGB III gewährt.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Es ist vor Beginn der selbständigen Tätigkeit zu beantragen.
  • Es muss Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bestehen.
  • Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Gründung liegt vor.

Die Höheder Leistung entspricht dem Arbeitslosengeld / der Arbeitslosenhilfe, in Höhe der letzten Bezüge, zzgl. der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Zuschlag beträgt z. Z. für Bezieher von ALG 71,5% und für Bezieher von ALH 35,7%.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung sind:

  • ausgefüllter Antrag auf Überbrückungsgeld
  • Geschäftsplan (Kurzbeschreibung, Kapitalbedarfsplan, Finanzierungsplan, Rentabilitätsplan)
  • Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt (für Freiberufler)
  • Lebenslauf und Befähigungsnachweise
  • Nachweis betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse (z.B. Zertifikat über die Teilnahme am Existenzgründungsseminar)

Die Dauerder Zahlungen des Überbrückungsgeldes beträgt sechs Monaten.

Der Existenzgründungszuschuss (EXGZ) – oft auch „Ich-AG“ bezeichnet – wird auf der Grundlage von § 421 I SGB III gewährt. (bis Ende 2005)

Oft wird – insbesondere durch die Bezeichnung „Ich-AG“ – angenommen, dass es sich hierbei um eine spezielle Unternehmensform handelt. Es sei deshalb hier ausdrücklich darauf verwiesen, dass die „Ich-AG“ keine Rechtsform ist. (zu Rechtsformen siehe Punkt 3.2) Hierbei handelt es sich um eine spezielle Förderung, die alternativ zum Überbrückungsgeld beantragt werden kann; und zwar sowohl durch Gewerbetreibende als auch Freiberufler, gleichgültig welche Rechtsform sie für Ihr Unternehmen wählen. Einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Dies liegt vor, wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche und über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) ausgeübt wird.

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von EXGZ sind:

  • Der Zuschuss ist vor Beginn der selbständigen Tätigkeit zu beantragen.
  • Der Antragsteller muss Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe sein.
  • Das jährliche Einkommen (nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) darf 25.000 € nicht übersteigen (als Einkommen zählt der durch die selbständige Tätigkeit erzielten Gewinn zuzüglich der Einnahmen aus eventuellen Nebenerwerbstätigkeiten).

Notwendige Unterlagen für die Beantragung sind:

  • ausgefüllter Antrag auf EXGZ
  • Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt (für Freiberufler)

Der Zuschuss wird bis zu drei Jahren gezahlt und jeweils für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr 600 €, im zweiten Jahr 360 € und im dritten Jahr 240 € monatlich. Nach Ablauf eines Jahres muss der Gründer das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Überschreitet das Einkommen 25.000 € im Jahr, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraumes der Zuschuss nicht mehr gezahlt werden. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Solange der EXGZ bezogen wird, unterliegt der Gründer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die meisten Gründer entscheiden sich für die Beantragung des Überbrückungsgeldes.

Für Gründer jedoch, die nur ein geringes Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe beziehen, ist oft die Beantragung von EXGZ vorteilhafter, da hier meist schon die im ersten Jahr gezahlte Summe von 7.200 € (12 mal 600 €) größer ist als das für sechs Monate gezahlte Überbrückungsgeld.

Der Existenzgründerzuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Überbrückungsgeld ist ebenfalls steuerfrei, wurde aber ursprünglich im Progressionsvorbehalt mit erfasst. Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz wurde auch das Überbrückungsgeld rückwirkend zum 1.1.2003 vom Progressionsvorbehalt freigestellt

Die wichtigsten Förderprogramme werden über die KfW-Mittelstandsbank abgewickelt. (Vertiefungen KfW-Mittelstandsbank)

Förderkredite verfügen über günstigere Konditionen als „gewöhnliche“ Bankkredite:

  • Günstige Zinssätze
  • Lange Laufzeit
  • Tilgungsfreie Jahre
  • Zinsfreie Jahre (Unternehmerkapital Gründer)
  • Sondertilgung ohne Zusatzaufwand möglich
  • Haftungsfreistellung (teilweise)

Der Einsatz dieser Kredite ist an spezielle Regeln gebunden, die nicht immer mit den Erwartungen von Gründern übereinstimmen.

Die Gewährung von Krediten ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durch die Bank.

Für jedes Programm ist festgelegt:

  • Wer kann beantragen
  • Was kann finanziert werden
  • Welchen Höchstbetrag hat der Kredit
  • Sind Eigenmittel erforderlich, in welcher Höhe
  • Sind Sicherheiten erforderlich, in welcher Form
  • Welche Programme sind in welchen Anteilen kombinierbar

Fast alle Programme müssen über die eigene Hausbank beantragt werden.

Unter „Hausbank“ ist dabei die Bank zu verstehen, bei der das Unternehmen sein Geschäftskonto führen lässt und die den Unternehmer über Finanzierungsmöglichkeiten berät – insbesondere auch über den möglichen Einsatz öffentlicher Fördermittel. Die Hausbank ist der Ansprechpartner des Gründers für die Beantragung der meisten öffentlicher Fördermittel. Sie nimmt den Antrag entgegen, berät den Gründer, prüft die Sicherheiten und leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die das Förderprogramm verantwortende Bank (z.B. KfW-Mittelstandsbank) weiter. Nach positiver Entscheidung über das Förderdarlehen und Refinanzierungszusage durch die das Förderprogramm verantwortende Bank wird durch die Hausbank die Kreditzusage erteilt und ein Darlehensvertrag abgeschlossen.

Welches Kreditinstitut (Sparkasse, Genossenschaftsbank, private Bank) der Gründer als Hausbank wählt, bleibt ihm überlassen. Es ist ratsam nicht nur mit einem Kreditinstitut zu verhandeln. Es kann durchaus interessant sein, die Angebote mehrerer Kreditinstitute zu vergleichen. Beim Vergleich kommt es – insbesondere wenn Fremdkapital benötigen wird – neben den Konditionen für die Führung des Geschäftskontos auch vor allem auf die Bedingungen für Darlehen an, wie Laufzeiten, tilgungsfreie Jahre, die verlangten Sicherheiten, die Art der Rückzahlung und den Effektivzins. Wichtig ist, dass sich der Gründer bei den Bankverhandlungen nicht als Bittsteller sondern als zukünftiger Geschäftspartner der Bank versteht und dem entsprechend auftritt. Natürlich muss auf der anderen Seite auch die Bank bereit sein, das vom Gründer vorgestellte Projekt zu unterstützen. Dies wiederum erfordert, dass es dem Gründer gelingt, die Bank von der Tragfähigkeit seines Projektes zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist es interessant, sich zur Vorbereitung eines Bankgesprächs die Frage zu stellen:

Nach welchen Kriterien beurteilt die Bank ein Unternehmen

Management
Auf die Macher kommt es an, auf ihre Ausbildung, Erfahrung, Überzeugungskraft und ihre Eignung für Geschäftsführung und Rechnungswesen.

Markt und Branche
Beurteilt werden die Markt- und Branchenentwicklung, die Abhängigkeit von der Konjunktur, die Konkurrenzsituation sowie das Produktsortiment und der Leistungsstandard des Start-ups.

Kundenbeziehungen
Wichtig sind vor allem die professionelle Verwaltung von Kundendaten und das Informationsverhalten gegenüber den Käufern. Aber auch eventuell vorliegende Absichtserklärungen potentieller Kunden über mögliche Auftragserteilungen wirken sich günstig auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Unternehmens aus.

Wirtschaftliche Verhältnisse
Potenzielle Gründer müssen den Banken ihre gesamten Vermögensverhältnisse offen legen (Selbstauskunft).

Unternehmensentwicklung
Wichtig ist den Kreditinstituten die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Dabei werden insbesondere die Ertragsplanung und die künftige Kapitaldienstfähigkeit bewertet.

Grundsätzlich muss die Beantragung von Krediten vor Beginn der Investition erfolgen.

„Vor Beginn“ bedeutet, dass für das zu finanzierende Projekt noch keinerlei Verträge, die mit Zahlungsverpflichtungen verbunden sind, abgeschlossen sein dürfen. Wenn es sich also um die Finanzierung von Investitionen handelt, so dürfen zwar Angebote eingeholt aber noch keine Bestellungen ausgelöst werden. Sollen auch Betriebsmittel finanziert werden, kann „vor Beginn“ sogar bedeutet, dass die Beantragung bei der Bank vor der Gewerbeanmeldung (für Gewerbetreibende) bzw. vor der Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt (für Freiberufler) stattfinden muss.

Die Kredithöhe wird immer auf der Grundlage des errechneten Kapitalbedarfs bestimmt. Die gesamte Finanzierung (Eigenkapital plus Fremdkapital) muss genau dem Kapitalbedarf entsprechen. Bei der Inanspruchnahme von Förderkrediten muss man sich genau an den beantragten Verwendungszweck halten. Es ist also nicht dem Unternehmer freigestellt, wofür er die finanziellen Mittel verwendet. Mehr noch – der antragsgemäße Einsatz der Mittel ist gegenüber der Bank durch Verwendungsnachweis (Vorlage von Originalbelegen) zu beweisen.

Nachfinanzierungen und Umschuldungen werden im Normalfall nicht gefördert. Wichtig ist weiterhin, dass für die Inanspruchnahme dieser Kredite kein Rechtsanspruch besteht.

Übersicht über die wichtigsten Förderprogramme

Programm

Wofür

Für wen

Sicherheiten

Kombinierbar mit KfW-Mitteln

Mikrodarlehen
(25.000 €)

Investitionen
Betriebsmittel

Gewerbe
freie Berufe
(bis 10 MA)

vorhandene

(Haftungsfreistellung)

nein

Startgeld
(50.000 €)

Investitionen
Betriebsmittel

Gewerbe
freie Berufe
(bis 100 MA)

vorhandene

nein

Unternehmerkredit
(5 Mio.)

Investitionen
Betriebsmittel

Gewerbe
freie Berufe

bankübliche

ja

ERP-Regionalförder-programm
(500.000 €)

Investitionen

Gewerbe
freie Berufe
(außer Heilberufe)

bankübliche

ja

Programmfamilie Unternehmerkapital

 

 

Für Gründer ehemals

ERP-Eigenkapitalhilfe-Darlehen (EKH) für Existenzgründer
(500.000 €)

Investitionen
Kapitaleinlage
(bei tätiger Beteiligung)
Warenlager
Markterschließung

Gewerbe
freie Berufe

keine

ja

Hinsichtlich weiterer Informationen zu den Krediten – insbesondere auch zu den aktuellen Konditionen – verweisen wir auf die Homepage der KfW. (KfW-Mittelstandsbank).