Kurs: Basiswissen für Selbstständige

2.4.2 Fixe Kosten

Personalkosten

Unter Personalkosten werden alle Aufwendungen für Löhne und Gehälter und deren Nebenkosten verstanden. Zu den Nebenkosten zählen die gesetzlichen Sozialabgaben, die freiwilligen Sozialleistungen und die sonstigen Personalnebenkosten. Die gesetzlichen Sozialabgaben sind z.B. die Arbeitgeberanteile an der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Unfallversicherung. Zu den freiwilligen Sozialleistungen zählen Pensionszusagen, Beihilfen für Fahrt und Verpflegung und bestimmte Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (Sportanlagen, Kantine usw.). Sie gehen in die Fixkosten ein und führen zu einem regelmäßig wiederkehrenden Mittelabfluss.

Die Bezüge des Unternehmers sind i. a. keine Personalkosten. Nur, wenn die gewählte Rechtsform eine Kapitalgesellschaft ist, ist die Berücksichtigung der Bezüge des Unternehmers als Personalkosten möglich. Arbeiten im Unternehmen auch geringfügig Beschäftigte, sog. 400-Euro-Jobs, dann müssen pauschalierte Arbeitgeberanteile in Höhe von 25% gezahlt werden (12% Rentenversicherung, 11% Krankenversicherung, 2% pauschalierte Lohnsteuer). (Vertiefungen Geringfügig Beschäftigte)

Die geringfügig Beschäftigten selbst zahlen keine Steuern und keine Sozialabgaben.

Abschreibungen

Wir erinnern hier noch einmal daran, dass im Zusammenhang mit der Investitionsplanung (Abschnitt 2.2.1) darauf verwiesen wurde, dass Investitionen eigentlich gar keine Kosten im steuerlich relevanten Sinne sind – also keine Betriebsausgaben – sondern dass es sich um eine Umwandlung von Vermögen handelt. Denn das Vermögen bleibt in anderer Form als Anlagevermögen im Unternehmen. Bei der anschließenden Nutzung der Wirtschaftsgüter verlieren diese an Wert – sie „nutzen sich ab“ – und werden in den Folgejahren sukzessive „abgeschrieben“. Abschreibungen sind Kosten. Da die Abschreibungsaufwendungen keine realen Geldausgaben sind, fließen über die Umsatzerlöse, die in die Verkaufspreise einkalkulierten Abschreibungen als liquide Mittel (Geld) in das Unternehmen zurück. Diese stehen wiederum für Investitionen zur Verfügung. Das Unternehmen kann somit Anschaffungen von Anlagegütern in erster Linie aus den Abschreibungsrückflüssen finanzieren.

Die Abschreibungen erfolgen aufgrund von steuerlichen Grundsätzen (Abschreibungsvorschriften der Finanzbehörden). Sie schmälern den Gewinn und damit die zu zahlenden Steuern auf den Gewinn (Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer). Abschreibungen werden nur für abnutzbare Güter des Anlagevermögens angewendet. Als nicht abnutzbar gelten Grund und Boden oder Wertpapiere. Für solche Güter sind bei der Gewinnermittlung andere, so genannte Bewertungsvorschriften anzuwenden. Unbewegliche, aber abnutzbare Anlagegüter (Gebäude) dürfen nur linear abgeschrieben werden (50 Jahre). Auch ein Geschäfts- oder Firmenwert – denken Sie an den weiter oben angeführten Betriebsübernahmepreis – gehört zum Anlagevermögen und wird über 15 Jahre (linear) abgeschrieben.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden entsprechend ihrer steuerrechtlich festgelegten betrieblichen Nutzungsdauer – diese wird durch das Bundesministerium für Finanzen in der so genannten AfA-Tabelle ausgewiesen – mit einem jährlichen Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe abgeschrieben (§ 7 EStG). (Vertiefungen Abschreibungen); (Gesetze Abschreibungen)

Davon ausgenommen sind die so genannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), d.h. bewegliche, selbständig nutzbare Güter, deren Anschaffungswert 410 Euro netto nicht übersteigt. Diese können voll und ganz im Anschaffungsjahr als Kosten geltend gemacht werden (§ 6 EStG). (Gesetze GWG)

Die zwei gebräuchlichsten Abschreibungsmethoden sind die lineare (lineare Abschreibung) und die degressive Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer (in Jahren) geteilt, und man erhält den für alle Nutzungsjahre gleich bleibenden jährlichen Abschreibungsbetrag. Die degressive Abschreibung geht immer vom jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes aus; sie kann höchstens das Doppelte des linearen AfA-Satzes betragen bzw. maximal 20%. Die lineare AfA ist steuerrechtlich bei allen abnutzbaren Anlagegütern zulässig, die degressive AfA nur bei beweglichen abnutzbaren Anlagegütern. Die Entscheidung, welcher AfA-Satz angewendet wird, liegt beim Unternehmen selbst. Ein Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich, nicht aber umgekehrt. Der Übergang wird sinnvoller Weise vollzogen, wenn der lineare Abschreibungsbetrag größer ist als der der fortgeführten degressiven AfA.

Beim Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung gilt:

der Restbuchwert der degressiven AfA wird in gleichen Beträgen auf die verbleibenden Jahre der Abschreibungs-/Nutzungsdauer des Anlagegutes verteilt.

Betriebskosten

Betriebskosten sind, ebenso wie variable Kosten und Abschreibungen, gewinn- und steuermindernde Betriebsausgaben. Betriebskosten, auch fixe Kosten oder Gemeinkosten genannt, sind unabhängig vom Umsatz, genauer gesagt, von der Umsatzmenge. Betriebskosten entstehen im Zusammenhang mit allgemeinen, übergreifenden betrieblichen Abläufen. Es sind allgemeine Kosten, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, unabhängig davon, ob er viel oder wenig Umsatz macht. Die Betriebskosten werden am besten für die Zeiteinheit Monat geplant (Kosten, die als Jahresbeträge auftreten, wie z.B. Versicherungen oder die Kfz-Steuer, rechnet man auf den Monat um).

Betriebskosten – oder auch sonstige betriebliche Aufwendungen – sind z.B.:

  • Miete/Pacht
  • Raumnebenkosten
  • Energiekosten
  • Kfz-Kosten (für betriebliche Fahrzeuge: Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Instandhaltungskosten, laufende Betriebskosten)
  • Reisekosten
  • Kommunikationskosten (Telefon und Fax, Internet)
  • Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht usw.)
  • Beiträge (z.B. IHK-Beitrag etc.)
  • Werbungskosten (Zeitungsanzeigen, Prospekte, Visitenkarten etc.)
  • Beratungskosten (Rechts-, Steuer-, Unternehmensberatung)
  • Weiterbildungskosten
  • Büro- und Verbrauchsmaterial

Unter sonstige fixe Kosten zählen alle anderen, noch nicht genannten Kosten – soweit sie denn als steuerlich relevante Kosten den Gewinn mindern dürfen. Zu den fixen Kosten sind auch die Zinsen für Fremdkapital zu zählen. Diese ergeben sich natürlich aus der Finanzierungsplanung.

Ausdrücklich sei hier noch einmal festgestellt, dass Rückzahlungen von Krediten – die Tilgung – zwar Geldausgaben darstellen und die Liquidität beeinflussen aber natürlich keine steuerlich relevanten Kosten sind.