3.1.5 Nebenerwerbsgründung
Was bedeutet eigentlich „Selbständigkeit“: Jemand ist selbständig, d.h. unternehmerisch tätig, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die nicht abhängig und fremdbestimmt ist.
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Leistungserbringer |
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| fremdbestimmte Arbeitsleistung | selbständige Leistungserbringung |
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Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag) |
Selbständig Tätiger im Rahmen eines freien zivilrechtlichen Vertrages |
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Beamte, Richter, Soldaten (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) |
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Strafgefangene, Personen in geschlossenen Anstalten (öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis) |
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Gesellschafter und Vorstandsmitglieder von juristischen
Personen (Tätige für ihre Gesellschaft bzw. juristische Person) |
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Kinder und Ehegatten im Rahmen der Familie (familiäre Pflichten) |
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weitere Ausnahmen (z.B. Mitglieder religiöser Orden, Arbeit aus Überzeugung) |
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Hat jemand eine „hauptberufliche“ abhängige Beschäftigung als Angestellter oder Arbeitnehmer, also eine Dienststellung, die dem Arbeitsrecht unterliegt, und betreibt „nebenbei“ eine „kleine“ selbständige Tätigkeit (egal ob als Gewerbetreibender oder Freiberufler – s. dazu Abschnitt 3.2), dann wird das Gewöhnlicherweise als „Nebengewerbe“ oder „Nebenerwerb“ bezeichnet.
Durch den Zusatz „Neben“ wird etwas nicht Vollwertiges suggeriert. Solche Erwerbstätigen sind dann häufig der unerschütterlichen Meinung, dass der „Nebenerwerb“ keine „richtige“, vollwertige selbständige Tätigkeit ist, man selbst gar kein Selbständiger sei. Das ist ein Missverständnis, das möglicherweise zu beträchtlichen schlimmen Folgen führen kann. Um es auf den Punkt zu bringen: egal ob „Nebenerwerb“ oder „Haupterwerb“ – eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ist eine selbständige unternehmerische Tätigkeit. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb kann sinnvoll nur hinsichtlich der ungleichen Zeitmengen erfolgen, die für beide Erwerbstätigkeiten aufgewendet werden.
Die Unterscheidung ist auch in Hinsicht auf die Gewährung öffentlicher Fördermittel (s. Punkt 2.3.2) bedeutsam: Bestimmte Förderkredite werden nur dann ausgereicht, wenn es sich bei der Selbständigkeit um eine „Vollexistenz“, d.h. um die Haupterwerbsquelle des Antragsstellers handelt. Aber aus Sicht beispielsweise der Gewerbeordnung (Gewerbeamt), des Einkommensteuergesetzes (Finanzamt), des Bürgerlichen Gesetzbuches (Schuldverhältnisse) ist es völlig unerheblich, ob die selbständige Tätigkeit „nur nebenbei“ oder als Haupterwerb betrieben wird. Aus deren Sicht gibt es keine „halbe“ oder „viertel“ Selbständigkeit; wird man selbständig tätig, egal ob an 10, 50, 100 oder 200 Stunden im Monat, dann ist man auch „voll und ganz“ selbständig, mit allen Rechten und Pflichten, die für alle Selbständigen gelten.
Vorteile einer „Nebenselbständigkeit“ sind natürlich, dass man seine Geschäftsidee ungefährdeter, risikoärmer testen kann, dass man ein sichereres Haupteinkommen und ein willkommenes Zusatzeinkommen hat, dass man eventuell weniger investieren muss usw. …
