3.2.1.1 Land- und Forstwirt
Ein Unternehmer ist Land- und Forstwirt, wenn er
selbständig Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus Betrieben, die Pflanzen
und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, erzielt.
Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus
der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10
Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7
Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6
Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3
Vieheinheiten
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5
Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. (EStG § 13
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft).
Die Umrechungsvorschriften finden sich in der Anlage 1 des Bewertungsgesetzes.
