Kurs: Basiswissen für Selbstständige

3.2.1.4 Kaufmann

Die „Kaufleute“, im ursprünglichen Sinne die Unternehmer, die Handel, d.h. Warenaustausch, getrieben haben, waren viele Jahrhunderte die eigentlichen Unternehmer. Daneben gab es in unternehmerischer Hinsicht Bauern und Handwerker. Industrieunternehmen und ihr Umfeld – also gewerbliche Wirtschaft im breiten Sinne – entstanden erst mit der Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das Kaufmannsrecht regelte die spezifischen geschäftlichen Beziehungen zwischen den Handeltreibenden. Das Rechtsinstitut „Kaufmann“ hat sich bis heute erhalten. Begriff, Inhalt und Formen des Kaufmanns haben sich stetig verändert. Heute ist ein Kaufmann ein spezifischer gewerblicher Unternehmer, letztlich in Abhängigkeit von der Größe des Gewerbebetriebs.

Für Kaufleute gelten besondere gesetzliche Vorschriften, die hauptsächlich im Handelsgesetzbuch (HGB) niedergelegt sind. Diese und andere Regelungen für Kaufleute sind strenger, „gefährlicher“ als die für die Nichtkaufleute geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nur dort, wo das HGB nichts festschreibt, gelten auch für den Kaufmann die Bestimmungen des BGB. Der Status „Kaufmann-Unternehmer“ ist nicht zu verwechseln mit dem Berufsabschluss eines Kaufmanns (Industriekaufmann, Groß- und Einzelhandelskaufmann, Bürokauffrau usw.). Sehr häufig sind ausgebildete Kaufleute Angestellte; aber auch ein freiberuflicher Selbständiger kann den Ausbildungsabschluss eines Kaufmanns haben. Der „Kaufmann-Unternehmer“ ist auch nicht gleichzusetzen mit einem Handelsunternehmer. Ein selbständiger Groß-, Außen- oder Einzelhändler kann, muss aber nicht unbedingt Kaufmann sein.

Kaufmannseigenschaft

Im Handelsgesetzbuch heißt es auf die Frage, wer Kaufmann ist:

Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Danach klärt das HGB, was ein Handelsgewerbe ist:

    Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Daraus ergibt sich:
Erstens, dass jeder Gewerbetreibende/Gewerbebetrieb seinem Wesen nach, im Keim Kaufmann ist (erster Halbsatz § 1 Abs. 2 HGB) und

Zweitens, dass der „Sprung“ vom Gewerbe zum Kaufmann (Handelsgewerbe) eine Frage der Größe des Gewerbebetriebes ist (zweiter Halbsatz § 1 Abs. 2 HGB).

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (§ 2 HGB).

Aus dem Gesagten aus § 2 HGB folgt:

Erstens, dass ein Gewerbebetrieb nicht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (zum Handelsregister weiter unten) zum Kaufmann wird, sondern Kaufmann ist – ob einem das passt oder nicht, ob es einem bewusst ist oder nicht – und zwar dann, wenn der Betrieb den kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Achtung: das Erfordernis ist ausschlaggebend, es kommt nicht auf das wirkliche Vorhandensein an),

Zweitens, dass jeder (kleine) Gewerbetreibende, dessen Geschäftsbetrieb noch nicht eine kaufmännische Einrichtung erfordert, sich freiwillig („berechtigt, aber nicht verpflichtet“) zum Kaufmann machen kann, indem der sich in das Handelsregister eintragen lässt. Was aus Imagegründen eventuell von Vorteil sein kann.

Was ist unter einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes zu verstehen

Das HGB erklärt das leider nicht, ganz zu schweigen gar von wertmäßigen Angaben. Die Rechtsunsicherheit ist deshalb relativ hoch. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert stets eine individuelle Beurteilung des Gesamtbildes der Unternehmung und unterliegt weiten Ermessensspielräumen. Zu beachten ist, dass es zur Erlangung des Kaufmannsstatus ausreicht, wenn die kaufmännische Einrichtung des Geschäftsbetriebes nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) „erforderlich“ ist, was eben nicht bedeutet, dass sie schon vorhanden sein muss.

Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem:

  • kaufmännische Buchführung und Bilanzierung,
  • kaufmännische Ordnung der Vertretung und
  • kaufmännische Haftung.

Wesentliche Kriterien sind:

Art der Geschäftstätigkeit:
z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.

Umfang der Geschäftstätigkeit:
z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.

Umsatz:
In Berlin geben folgende Jahresumsatzzahlen einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:

  • Produktion 300.000 €
  • Großhandel 300.000 €
  • Einzelhandel 250.000 €
  • Dienstleistungen 175.000 €
  • Handelsvertreterprovision 120.000 €
  • Speisegaststätten 300.000 €
  • Hotels 250.000 €

Anzahl der Beschäftigten:
Bis zu 5 Personen spricht gegen kaufmännische Einrichtungen.

Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 € spricht für kaufmännische Einrichtungen.

Kredithöhe:
Beträge unter 50.000 € sprechen gegen kaufmännische Einrichtung.

Standorte:
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.


Kaufmann kann man also auch sein, ohne es zu wissen.

Vor Gericht wird man bei Konflikten eben als Kaufmann, nicht als Nichtkaufmann behandelt. Einen weiteren Anhaltspunkt gibt das Steuerrecht, nämlich die Abgabenordnung. Dort heißt es in § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger):

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

  • Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr
oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr gehabt haben,

sind verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.

Ein Gewerbebetrieb kann also bei Vorliegen bestimmter Größen durch das Finanzamt verpflichtet werden, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (dazu Punkt 3.4.4), das heißt eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung zu betreiben und Bilanzen zu erstellen. Im Handelsrecht heißt das Buchführungspflicht von Kaufleuten:

Wer ist noch Kaufmann

  • Die für Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung(§ 6 HGB).
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 13 GmbHG).

Es gibt, zusammengefasst, folgende Typen von Kaufleuten:

  • Einzelkaufleute (kaufmännische Einzelunternehmen)
  • Kaufmännische Personengesellschaften (Handelsgesellschaften, wie z.B. die OHG, KG, GmbH&CoKG, dazu auch Punkt 3.2.2)
  • Kapitalgesellschaften (Kaufmännische Gesellschaften kraft Rechtsform, wie z.B. die GmbH und die AG, dazu auch Punkt 3.2.2)
  • andere juristische Personen (Genossenschaften).

Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 HGB). Mit der Pflicht zur doppelten Buchführung erfüllt der Gewerbebetrieb ein wesentliches Kriterium eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes (zur Buchführung weiter unten im Punkt 3.4.4). Unter Berücksichtigung anderer Kriterien kann es sich dann erweisen, dass eine Eintragung in das Handelsregister eigentlich erforderlich ist. Kommt man dem nicht nach, kann das mit Zwangsgeld geahndet werden. So heißt es in § 14 HGB: Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

Handelsgeschäfte

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten (die Handelsgeschäfte) regelt das HGB. Diese Regelungen sind zumeist strenger als die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Auswahl):

  • Einmal Kaufmann – immer Kaufmann
    Ein Geschäft, dass durch einen Kaufmann abgeschlossen wird, gilt im Zweifel immer als ein kaufmännisches (HGB §§ 344, 345),
  • Kaufmännische Gewohnheiten und Gebräuche
    Ein Kaufmann muss in seinen Geschäften die am Ort üblichen Gebräuche berücksichtigen (HGB § 346).
  • Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
    Ein Kaufmann hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln (HGB § 347); er darf nicht nur mit der Sorgfalt handeln, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (gilt für Nichtkaufleute).
  • Keine Herabsetzung von Vertragsstrafen
    Hat ein Kaufmann in einem Vertrag einer Vertragsstrafe zugestimmt, so kann er nicht wie Nichtkaufleute auf Herabsetzung der Strafe (§ 343 BGB) klagen (HGB § 348).
  • Keine Einrede der Vorausklage
    Hat ein Kaufmann gebürgt, so kann der Gläubiger sich im Konfliktfall direkt, ohne Umwege, an den Kaufmann halten; der Kaufmann hat nicht das Recht, von dem Gläubiger zu verlangen, zuerst alle Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner auszuschöpfen (HGB § 349).
  • Kein Schrifterfordernis für Bürgschaften
    Die Bürgschaft eines Kaufmanns ist im Gegenteil zum Nichtkaufmann auch in nicht schriftlicher Form rechtsgültig (HGB § 350).
  • Gesetzlicher Zins
    Der gesetzliche Zinssatz beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % im Jahr (HGB § 352).
  • Zinsen ab Tag der Fälligkeit
    Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden (HGB § 353).
  • Schweigen als Annahme
    “Schweigt“ ein Nichtkaufmann auf einen Antrag zum Vertrag (er antwortet nicht), so gilt das als Ablehnung. In bestimmten Fällen (Geschäftsbesorgung für jemanden, mit dem er in Geschäftsbeziehungen steht) zählt das Schweigen eines Kaufmanns als Annahme, will er den Antrag ablehnen, muss das ausdrücklich in einer Ablehnung erfolgen (HGB § 362).
  • Zurückbehaltungsrecht, Befriedigungsrecht
    Hat ein Kaufmann fällige Forderungen gegen einen anderen Kaufmann, so kann er bewegliche Sachen des Schuldners, die sich rechtmäßig in seinem Besitz befinden zurückbehalten und seine Forderungen daraus befrieden. Ein Nichtkaufmann darf das nur, wenn die zurückbehaltene Sache aus dem Geschäft der fälligen Forderung herrührt (HGB §§ 369, 371).
  • Unverzügliche Mängelanzeige
    Sind Verkäufer und Käufer Kaufleute, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Regel gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (HGB §§ 377, 379).

(Gesetze – Handelsgeschäfte HGB)

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das jedermann einsehen kann.

  • Folgende Tatsachen stehen im Handelsregister:
  • Firma,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Gegenstand der Gesellschaft,
  • haftende Persönlichkeiten,
  • Prokura,
  • Rechtsverhältnisse der Gesellschaft einschließlich Konkurs, Liquidation, Auflösung, Vergleich,
  • Tag der Eintragungen.

Die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse schafft eine gewisse Rechtssicherheit. Der Außenstehende erfährt z.B. wer haftet, wer vertritt, der Kaufmann selbst schützt sich vor unbefugter Vertretung. Ein Kaufmann ist verpflichtet, sich in das Handelsregister (§§ 8 - 16 HGB) eintragen zu lassen. Die Eintragungen sind in öffentlich beglaubigter Form (Notar) einzureichen. Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis aller Kaufleute, das vom Amtsgericht für dessen Bezirk geführt wird. Es besteht aus der Abteilung A für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften und der Abteilung B für Kapitalgesellschaften.

(Gesetze - Handelsregister)

Firma

Ein Kaufmann, und nur ein Kaufmann, führt eine Firma (§§ 17 - 36 HGB). Jeder Selbständige kann sich einen Geschäftsnamen, eine Unternehmensbezeichnung zulegen (z.B. „Hotel Zur Post“ oder „Löwen-Apotheke“ oder „Fitness-Studio Sonnenschein“). Aber nur ein Kaufmann hat eine „Firma“.

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (HGB § 17). Die Führung einer Firma ist obligatorisch und unterliegt strengen Regeln.

Es gelten folgende Firmengrundsätze:

  • Firmenwahrheit
    Die angegebenen Geschäftsverhältnisse müssen stimmen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über die geschäftlichen Verhältnisse irreführen können. Der Firmenkern einer Sachfirma muss den Gegenstand der Unternehmung wahrheitsgemäß bezeichnen. Firmenzusätze dürfen nicht über Art und Umfang des Unternehmens täuschen (HGB § 18).
  • Firmenzusätze
  • Die Firma muss enthalten:
    • bei Einzelkaufleuten
      die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.",
    • bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,
    • bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,
    • wenn in einer OHG oder KG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (HGB § 19).
  • Firmeneinheit
    Ein und dasselbe Geschäft darf nur unter einer Firma geführt werden.
  • Firmenunterscheidbarkeit
    Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (HGB §§ 18, 30).
  • Firmenbeständigkeit
    Wird ohne eine Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden (HGB § 21).
  • Firmenöffentlichkeit
    Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen (HGB § 29).

(Gesetze - Firma)

Geschäftsbriefe von Kaufleuten

Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen

  • seine Firma,
  • der Firmenzusatz,
  • der Ort seiner Handelsniederlassung,
  • das Registergericht und
  • die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist,

angegeben werden.

Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe. Kommt ein Kaufmann dieser Angabepflicht nicht nach, so droht Zwangsgeld durch das Registergericht (HGB § 37a).

Prokura

Der Kaufmann kann Prokura und Handelsvollmacht erteilen und entziehen (§§ 48 - 58 HGB). Die Prokura ist eine besonders weitreichende Vertretungsvollmacht. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB Umfang der Prokura).

(Vertiefungen – Prokura)

Handelsbücher

Jeder Kaufmann ist verpflichtet „Bücher zu führen“ (HGB § 238). Die „Handelsbücher“ enthalten die Aufzeichnungen des Kaufmanns über seine Geschäfte (Geschäftsfälle), also über:

  • seine Einkäufe und Verkäufe,
  • andere Ausgaben und Einnahmen,
  • sein Vermögen und seine Schulden,
  • seine Forderungen und Verbindlichkeiten,
  • seine Zu- und Abgänge auf dem Bankkonto und in der Kasse,
  • die Umsatzsteuer,
  • die Abschreibungen,
  • Bewertungsrechnungen,
  • Rechnungsabgrenzungen.

Auf die Buchführungspflicht wird genauer im Abschnitt 3.4.4 eingegangen.

Das HGB behandelt die Vorschriften über die Handelsbücher nach folgenden Punkten:

  • Regeln der Buchführung und Inventar (§§ 238 - 241 HGB),
  • Regeln für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss (§§ 242 - 256 HGB),
  • Regeln für die Aufbewahrung und Vorlage der Buchungsunterlagen(§§ 257 - 261 HGB).

(Gesetze - Handelsbücher)