3.2.2 Vereinigungen
Schließen sich mehrere Gründer zum gemeinsamen Betreiben einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen (Mitglieder, Partner, Gesellschafter, Genossen), dann spricht man nicht mehr von einer Einzelunternehmung, sondern von einer Vereinigung (Gesellschaft).
Die erste Frage, die Gründer hierbei beantworten müssen, ist die, ob sie ihr Vorhaben allein oder gemeinsam mit Partnern verwirklichen wollen.
Vorteile eines gemeinsamen Wirkens sind:
- gemeinsame Entscheidungen können das Risiko von Fehlentscheidungen verringern,
- Verluste und Risiken sind auf mehrere Schultern verteilt,
- jeder kann mit seinen spezifischen Fähigkeiten mehr zu einem besseren Gesamterfolg beitragen.
Die Nachteile gemeinsamen Wirkens sind die Umkehrungen der Vorteile:
- Entscheidungen können verschleppt werden, weil man sich nicht einigen kann,
- Gewinn muss unter alle Partner verteilt werden,
- wenn nicht alle „an einem Strang ziehen“, dann kann der Erfolg sogar ganz ausbleiben.
Ist die Frage nach Partnern positiv entschieden und gefunden, so steht die Frage, welche der rechtlich möglichen Gesellschaftsformen die Richtige und Beste für das konkrete Vorhaben ist. Eine objektive Vorauswahl der Gesellschaftsformen ergibt sich wiederum aus der Art der Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbe oder Freier Beruf), die selbständig mit Partnern ausgeübt werden soll. Für bestimmte Tätigkeiten stehen nur bestimmte Gesellschaftsformen zu Verfügung:
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann sowohl land- und forstwirtschaftlich als auch freiberuflich als auch gewerblich tätig sein.
- Die Partnerschaft ist ausdrücklich nur den Freiberuflern vorbehalten; es gibt keine land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Partnerschaftsgesellschaft.
- Die kaufmännischen Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft) werden nur durch gewerbliche Unternehmen gebildet, die den Kaufmannsstatus haben; es gibt keine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche OHG oder KG oder stille Gesellschaft.
- Die Gesellschaften mit dem Status einer juristischen Person (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) können für jede unternehmerische Tätigkeit genutzt werden; da sie aber kraft ihrer Rechtsform immer als Gewerbebetrieb und als kaufmännischer Betrieb gelten, empfehlen sie sich nur für solche Unternehmen, die eh Gewerbetreibende/Kaufleute sind.
Zusammenfassend: Für folgende Zwecke „passen“ folgende Gesellschaften:
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Gegenstand der Gesellschaften |
Typen von Gesellschaften |
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Freie Berufe u.a. nach § 18 EstG |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) |
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nichtkaufmännische Gewerbe (Nichthandelsgewerbe, |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) |
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kaufmännische Gewerbe (Handelsgewerbe, |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
Ist diese Vorauswahl getroffen, so stehen weitere Fragen zur Entscheidung, um die richtige Gesellschaftsform zu finden:
- wie haftet die Gesellschaft; ist die Haftung begrenzt oder haften die Mitglieder voll und ganz,
- wie groß ist der Aufwand, um Beschlüsse fassen zu können, welche Gremien mit welchen Rechten und Pflichten müssen berücksichtigt werden, wer führt die Geschäfte der Gesellschaft, wer vertritt sie,
- wie werden Gewinn und Verlust unter den Gesellschaftern verteilt,
- wie viel Geld ist zu Gründung notwendig, wird ein Stammkapital benötigt,
- wie hoch ist der Gründungsaufwand; werden schriftliche Verträge benötigt, müssen sie vielleicht sogar notariell beurkundet werden,
- muss die Gesellschaft in irgendwelche amtlichen Register eingetragen werden, wie viel kostet das, was verlangt das an Aufwand,
- wie viel Mitglieder sind erforderlich, um die entsprechende Gesellschaftsform gründen zu können,
- welche Personen dürfen eigentlich Mitglied der entsprechenden Gesellschaft werden …
Um es vorweg zu sagen, es gibt keine Gesellschaftsform, die nicht Vor- und Nachteile hätte; eine absolute Gesellschaftsform nur mit Vorteilen gibt es nicht. So sind die Personengesellschaften leicht und schnell zu gründen, die Gründungskosten sind gering, es ist kein großer amtlicher Aufwand nötig. Aber: die Haftung ist nicht begrenzt. Die Mitglieder haften mit ihrem gesamten Vermögen für alle Schulden der Gesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften ist es umgekehrt: Hoher Gründungsaufwand, Eintragungen in Register, Stammkapital erforderlich. Dafür: die Haftung der Gesellschafter ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt; mehr als seine Einlage kann der Gesellschafter nicht verlieren. Es gibt mehrere Typen von Vereinigungen. Im Rahmen dieses Kurses werden nur die in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten gebräuchlichsten und häufigsten Vereinigungen behandelt. Vereinigungen können nach unterschiedlichen Kriterien gegliedert werden, z.B. nach der Rechtsfähigkeit. Im Folgenden werden die Vereinigungen nach der spezifischen Rolle ihrer teilnehmenden Personen geordnet.
- Personengesellschaften
Im Vordergrund steht die persönliche aktive Mitwirkung der Mitglieder; die Personengesellschaft ist sozusagen die Summe ihrer Gesellschafter, nicht die Summe des möglicherweise durch diese eingebrachten Kapitals. Die Personengesellschaft steht und fällt mit ihren konkreten Personen-Mitgliedern. Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht rechtsfähig; sie gelten nicht als sogenannte juristische Personen.
Personengesellschaften sind:
- Personengesellschaft nach bürgerlichem Recht (BGB)
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder häufiger GbR genannt), BGB §§ 705 – 740
- Personengesellschaften nach Handelsgesetzbuch (HGB)
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG), HGB §§ 105 – 160
- die Kommanditgesellschaft (KG), HGB §§ 161 – 177a
- die Stille Gesellschaft, HGB §§ 230 – 236
- Personengesellschaften nach anderen Gesetzen als BGB und HGB
- die Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaftsgesetz)
- die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz)
- Kapitalgesellschaften
Im Vordergrund steht das gemeinsame Kapital, das von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebracht wurde. Sie sind gegenüber ihren Gesellschaftern so weit verselbständigt, dass sie ein rechtliches Eigenleben führen. Die Rechtsordnung behandelt sie wie eigenständige Wesen, wie Menschen („natürliche Personen“), die Rechte und Pflichten haben; sie sind rechtsfähig und werden „juristische Personen“ genannt. Die Anerkennung des von den Gesellschaftern eingebrachten Kapitals als eigenständiges Wesen führte zu dem Begriff Kapitalgesellschaft.
Kapitalgesellschaften sind:
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH-Gesetz
- die Aktiengesellschaft (AG), Aktiengesetz.
Vereine und Genossenschaften
Genossenschaften und Vereine sind eigenständige rechtliche Gebilde, sie sind juristische Personen mit einem rechtlichen Eigenleben. Aus dieser Sicht sind sie mit den Kapitalgesellschaften vergleichbar. Da aber diese Rechtsformen, besonders der Verein, häufig für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, werden sie traditionell nicht zu den Kapitalgesellschaft gezählt. Gewöhnlich wird die Rolle des Mitglieds im Verein (z.B. § 38 BGB, Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.) bzw. in der Genossenschaft mehr akzentuiert als in der Kapitalgesellschaft. Sie haben also auch Berührungspunkte mit den Personengesellschaften.
- der eingetragene Verein (e.V.), BGB §§ 21 – 79
- die eingetragene Genossenschaft (eG), Genossenschaftsgesetz
Grundlagen der Personengesellschaften
1. Typenzwang und Typenreinheit
Es gibt einen Typenzwang für Gesellschaften, auch für Personengesellschaften; jede Gesellschaft kann immer nur eine von jenen Typen sein, die in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind. Es gibt keine Gesellschaft außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Typen. Neben dem Typenzwang kann man auch von der Typenreinheit der Gesellschaften sprechen. Eine Gesellschaft verkörpert immer nur genau einen Gesellschaftstyp. Es geht nicht, dass eine Gesellschaft eine Mischung von zwei oder mehreren Typen ist. Auch die weit verbreitete GmbH & Co. KG ist keine Ausnahme. Sie ist ihrem Wesen nach eine kaufmännische Personengesellschaft, genauer eine im HGB beschriebene Kommanditgesellschaft mit der zulässigen Besonderheit, dass der haftende Komplementär eine GmbH ist
2. Dispositives Recht
Auch für Personengesellschaften gilt das dispositive Recht:
- einzelvertragliche Regelungen haben Vorrang vor den meisten gesetzlichen Regeln, auch wenn sie von jenen abweichen; das Abweichen von den gesetzlichen Regeln ist erlaubt,
- nur wenige gesetzliche Regeln sind für jede Gesellschaftsform zwingend vorgeschrieben und können per Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden; ein Abweichen von ihnen im einzelnen Vertrag ist nicht erlaubt,
- ist etwas im Gesellschaftsvertrag nicht im Einzelnen geregelt, so unterliegt der entsprechende Sachverhalt der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift. Die gesetzlichen Vorschriften für die Personengesellschaften sind sozusagen Muster-Verträge.
3. Gesellschaftsvertrag
Wesentlicher Inhalt
Eine Gesellschaft, auch eine Personengesellschaft, entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Damit wirklich eine Gesellschaft entsteht, muss der Vertrag mindestens drei inhaltliche Punkte enthalten:
- mindestens zwei Personen (Benennung der Mitglieder der Gesellschaft)
- verpflichten sich rechtsgültig zum Zusammenwirken,
- um einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen.
Eine bloße Absichtserklärung über ein gemeinsames Ziel führt nicht zur Entstehung einer Gesellschaft; es muss eine Verpflichtung zur gemeinsamen Betätigung, zur Förderung des gemeinsamen Zieles vorliegen. Fehlt der gemeinsame Zweck, so liegt auch keine Gesellschaft vor. Der erforderliche gemeinsame Zweck darf nicht mit bloßer Interessengemeinschaft gleichgesetzt werden. Der gemeinsam gesetzte Zweck unterscheidet die Gesellschaft auch von der bloßen Rechtsgemeinschaft. In einer Rechtsgemeinschaft als einer Vorstufe der Personengesellschaft (BGB §§ 741 – 758) steht mehreren Personen ein Recht gemeinsam zu, wobei die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nicht beabsichtigt ist.
Der gemeinsame Zweck muss eine wirtschaftliche Komponente enthalten; rein ideelle Vorgänge können nicht Gegenstand einer Gesellschaft sein. Wirtschaftlich heißt in diesem Zusammenhang nicht nur Vermögensbildung oder Gewinnerzielung; es genügt, wenn die Leistungen der Gesellschafter wirtschaftliche Bedeutung haben. Der gesetzte Gesellschaftszweck muss mit den Gesetzen in Einklang stehen. Die Vereinbarung eines gesetzwidrigen Zwecks führt dazu, dass der Vertrag gemäß § 134 BGB (Gesetzesverstoß) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) von Anfang an nichtig ist. Ist ein bestimmter Zweck an und für sich legal, so führt seine Verfolgung mit einer im Übrigen bösen Absicht nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Vertragsform
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist für eine Personengesellschaft an keine Formen gebunden. Er kann mündlich, schriftlich, in notariell beurkundeter Weise erfolgen, er kann auch durch konkludentes Verhalten (übereinstimmendes Handeln) der Gesellschafter zum Ausdruck kommen. Eine andere Frage ist es, ob es vernünftig ist, ungeachtet der gesetzlichen Formfreiheit, den Gesellschaftsvertrag formlos (nicht schriftlich) abzuschließen. Ein schriftlich nachweisbarer Inhalt der Vertragsvereinbarungen ist allemal besser als das unsichere Beweismittel einer Zeugenaussage über einen mündlich geschlossenen Vertrag.
Personengesellschaften von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern sind möglich; die Eltern sind aber von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen. Die Vertretung erfolgt durch einen vormundschaftsgerichtlich bestellten Pfleger, dessen Erklärung vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muss. Kinder dürfen nicht mit Schulden, die ihr Vermögen übersteigen, in die Volljährigkeit entlassen werden (Haftung auf das am 18. Geburtstag vorhandene Vermögen beschränkt; außerordentliches Kündigungsrecht des volljährig gewordenen Kindes). Eine Gesellschaft zwischen Eheleuten ist möglich, aber die gemeinsame Beschaffung der üblichen Lebensgrundlagen wie Wohnung, Einrichtung usw. begründen keine Gesellschaft. Sie fallen unter „natürlichen Antrieb“ oder die familienrechtliche gegenseitige Beistandspflicht.
4. Gesamthandsvermögen
Das Wesensmerkmal einer Personengesellschaft ist wohl das so genannte Gesamthandsvermögen. Es bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft allen Mitgliedern gleichermaßen und ungeteilt als Einheit gehört, unabhängig davon, wie viel jedes Mitglied eingebracht hat bzw. wie es zur Vermögensmehrung beiträgt.
Kurz gesagt, solange die Gesellschaft als solche existiert, gehört allen alles.
Hier zeigt sich deutlich der Unterschied der (Personen-) Gesellschaft zur (Rechts-) Gemeinschaft. In der Gemeinschaft heißen die Mitglieder Miteigentümer; jeder Miteigentümer kann über seinen Eigentumsanteil frei verfügen, ohne die anderen um Erlaubnis zu fragen.
In einer Gesellschaft ist das nicht möglich. Solange sie als solche existiert, kann der Gesellschafter über seinen Anteil nicht frei verfügen. Sein Anteil gehört auch den anderen Gesellschaftern, so wie deren Anteile auch ihm gehören. Natürlich kann es in Gesellschaften unterschiedliche Anteile zwischen den Gesellschaftern geben; diese Quoten gelten aber nur für die Berechtigten untereinander und nur für den Fall, dass die Gesellschaft aufgehoben wird. Will der Gesellschafter also über seinen Anteil verfügen, so muss er die Gesellschaft kündigen. Die Gesellschaft wird aufgelöst. Schlusspunkt der Auflösung ist dann die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die (ehemaligen) Gesellschafter entsprechend der Anteile der einzelnen Mitglieder (die so genannte Auseinandersetzung).
Das Gesamthandsvermögen erschwert Gläubigern von Gesellschaftern, ihre Ansprüche unmittelbar aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen. Da der Gesellschafter nicht über seinen Anteil verfügen kann, kann es der Gläubiger des Gesellschafters auch nicht. Dem Gläubiger können nicht mehr Rechte zustehen, als dem Rechteinhaber selbst. Insoweit ist richtig, dass Gesellschaftsvermögen dem Zugriff von Gläubigern von Gesellschaftern entzogen ist. Dieser Vermögensschutz ist jedoch nicht unüberwindlich. Der Gläubiger hat nämlich Zugriff auf das Mitgliedsrecht seines Schuldners an der Gesellschaft. Er pfändet dieses Mitgliedsrecht, kündigt als neuer Gesellschafter, der er an die Stelle des gepfändeten Gesellschafters getreten ist, die Gesellschaft und befriedigt seine Ansprüche aus der Auseinandersetzung.
5. Mitgliedschaft – Geschäftsführung und Vertretung, Gesamtschuldner
Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft bringt bestimmte grundsätzliche Rechte und Pflichten mit sich.
Das Gesellschaftsmitglied hat das Recht:
- an der Geschäftsführung mitzuwirken,
- die Gesellschaft nach außen zu vertreten,
- an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken,
- in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen,
- am Gewinn beteiligt zu sein,
- seinen Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft zu erhalten.
Das Gesellschaftsmitglied hat die Pflicht:
- den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft zu fördern durch Erbringung der vereinbarten Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen,
- der Gesellschaft die Treue zu halten, d.h. alles zu unterlassen, was dem Gesellschaftszweck abträglich ist,
- Verluste der Gesellschaft mit zu tragen.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung umfasst alle Aktivitäten, die ein Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftszwecks innerhalb der Gesellschaft für die Gesellschaft vornimmt. Man kann sagen, dass die Geschäftsführung die gesellschaftsinterne Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung ist.
(Beispiele - Geschäftsführung)
Vertretung
Die Vertretung betrifft das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Die Vertretungsregeln entscheiden, welche Gesellschafter berechtigt sind, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (Verträge mit Dritten abschließen zu dürfen) und in welcher Form (einzeln oder gemeinschaftlich) das zu erfolgen hat. Rechtlich gesehen haben Geschäftsführung und Vertretung nichts miteinander zu tun. Beide sind unterschiedliche Rechtsinstitute. Tritt ein Gesellschafter nach außen unter der Gesellschaft auf, handelt er in ihrem Namen, so vertritt er damit alle Gesellschafter. Die Erklärung eines Gesellschafters hat die Wirkung, als wenn jeder Gesellschafter für sich die entsprechende Erklärung abgegeben hätte. Ansonsten müssten jeweils alle Gesellschafter gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten.
Gesamtschuldnerische unbeschränkte Haftung
Die Personengesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie stellt einen Bund ihrer Mitglieder dar. Für Schulden, die aus der Gesellschaftstätigkeit herrühren, haftet also nicht die Gesellschaft an sich, sondern die Gesellschafter müssen dafür einstehen. Und eine Person haftet immer mit ihrem (gesamten) Vermögen für (alle) ihre Schulden. Weiter ergibt sich aus der Vertretungsregel (einer vertritt alle), dass alle Gesellschafter (mit ihrem ganzen Vermögen) für alle Schulden aus der Gesellschaftstätigkeit heraus haften.
6. Beendigung der Gesellschaft
Eine Personengesellschaft kann generell auf verschiedene Art und Weise beendet werden.
- Beendigung wegen Erreichung des Zwecks der Gesellschaft
- Beendigung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung des Gesellschaftszwecks
- Beendigung wegen Erreichen des gesetzten Endzeitpunktes der Gesellschaft
- Beendigung aufgrund einvernehmlichen Beschlusses durch die Mitglieder
- Beendigung durch Kündigung durch einen Gesellschafter
- Beendigung durch Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
- Beendigung durch Tod eines Gesellschafters
- Beendigung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Mit der Auflösung der Gesellschaft geht der Prozess der Auseinandersetzung einher; es muss sozusagen ein Schlussstrich gezogen werden. Das bedeutet in erster Linie, (noch bestehende) Schulden aus der Gesellschaftstätigkeit müssen an die Gläubiger bezahlt, (noch vorhandenes) Vermögen aus der Gesellschaftstätigkeit muss unter den Gesellschaftern verteilt werden. Dabei gibt es eine bestimmte Reihenfolge:
- Rückgabe von Gegenständen, die Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatten, und zwar in dem Zustand wie sie zum Zeitpunkt der Auflösung noch vorhanden sind. Für Verlust oder Verschlechterung kann kein Ersatz verlangt werden.
- Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen
- Rückzahlung der bei Gründung der Gesellschaft erbrachten Einlagen der Gesellschafter. Für Sacheinlagen ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt hatten. Einlagen in Form von Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen von Gegenständen werden nicht ersetzt.
- Verbleibt nach den Schritten 1 bis 3 ein Überschuss (Reingewinn), so wird er an die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn verteilt.
Mit Punkt 4 findet die Personengesellschaft ihr Ende. Oftmals kann aber schon der Punkt 2 nicht befriedigend erfüllt werden, d.h. bei Ende der Gesellschaft bleiben Schulden aus gemeinsamer Tätigkeit zurück. Die einzelnen Gesellschafter bleiben regelmäßig weiter gesamtschuldnerisch zur Begleichung der Schulden verpflichtet (BGB § 735 Nachschusspflicht bei Verlust).
Diese Nachhaftung ist nach § 736 BGB und § 159 HGB auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft begrenzt.
Die Nachhaftung gilt auch für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, unabhängig davon, dass die Gesellschaft weiter existiert. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum Ausscheiden des Gesellschafters haftet der ausgeschiedene Gesellschafter ebenfalls noch fünf Jahre (HGB §160).
