3.4.1.7 Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Anlagegüter) gelten die Vorschriften über die Abschreibung.
Diese Wirtschaftsgüter müssen bestimmte Anforderungen erfüllen:
- Arbeitsmittel
- Eigentum der Unternehmung
- Längerfristige Nutzung
- Abnutzbare Wirtschaftsgüter
- Anschaffungskosten, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Tabellen), Abschreibungsraten
- Lineare Abschreibung (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen)
- Andere Abschreibungsmethoden
- Nutzung (Gebrauch)
- Natürlichen Verschleiß
- Technischen Fortschritt
- Außergewöhnliche Ereignisse.
- degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen,
- Abschreibung nach der Leistung des Wirtschaftsgutes.
- Anschaffungskosten
- Berechnung der AfA im Jahre der Anschaffung
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
- Gebrauchte Anlagegüter
- wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 % privat genutzt, also zu weniger als 10 % betrieblich, dann verbleibt es ein privates Gut; es wird nicht zu einem betrieblichen Anlagegut;
- liegt die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes im Vergleich zur Privatnutzung zwischen 10 % und 50 %, dann kann der Unternehmer entscheiden, ob es steuerlich-buchhalterisch als privates oder als betriebliches Gut behandelt werden soll;
- wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, also zu weniger als 50 % privat, dann muss es als betriebliches Anlagegut behandelt werden.
- Die kürzeste Nutzungsdauer nach der „Sofortabschreibung“ im Jahr der Anschaffung/Einlage ist die Zweijahresfrist. Ist die Abschreibungsdauer lt. AfA-Tabelle bereits abgelaufen, kann gewöhnlich mit einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren gerechnet werden.
- Der Abschreibungswert, mit dem das Wirtschaftsgut in das Anlagevermögen übernommen wird, wird während der Dauer seines Verbleibs im Betriebsvermögen nicht abgeschrieben; er bleibt im Anlagevermögen „geparkt“. Erst wenn das Wirtschaftsgut (endgültig) aus dem Betrieb ausscheidet, wird der Abschreibungswert im Jahr des Ausscheidens in voller Höhe zur Betriebsausgabe.
- Sonderabschreibung und Ansparabschreibung
Anlagegüter sind solche Gegenstände und Sachen, mit deren Hilfe die Unternehmung ihre Leistungen erstellt, wie z.B. Grundstücke und Gebäude, Produktionsanlagen, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Transportmittel, Computer, Software, Büromöbel, Ladeneinrichtungen, Kommunikations- und Präsentationstechnik. Dazu gehören aber auch Rechte (immaterielle Güter wie Patente, Konzessionen, Lizenzen), die möglicherweise notwendig sind, um die Geschäftsidee umsetzen zu können. Dazu gehört auch ein Firmenwert. Er entsteht, wenn ein Unternehmen übernommen wird (Kaufpreis = Firmenwert).
Die Kategorie „Anlagevermögen“ heißt nicht grundlos so. Die Bestimmung, dass Anlagegüter Wirtschaftsgüter sind, die länger als ein Jahr zur Leistungserstellung der Unternehmung genutzt werden, ist noch unvollständig. Hinzu kommt die Bestimmung, dass sie zum Vermögen – eben zum Anlagevermögen – der Unternehmung gehören, also Eigentum der Unternehmung, sein müssen. Das Unterscheidungskriterium dafür, ob etwas zum Eigentum/Vermögen des Betriebes gehört, liegt darin, ob es gekauft oder aber gemietet/geleast wurde. Haben wir es mit einem Kauf, und nicht mit einer Miete, zu tun (Kauf und Miete sind zwei verschiedene, im Bürgerlichen Gesetzbuch klar definierte und abgegrenzte Rechtsgeschäfte), dann gehört das gekaufte Anlagengut zum Vermögen der Unternehmung, ansonsten nicht. Für die Feststellung, ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ist dabei unerheblich, wie der Kauf bezahlt bzw. finanziert wurde. Auch wenn die Sache auf Kredit erworben wurde und in Raten bezahlt wird, oder erst mal nur eine Anzahlung erfolgte und sogar ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf der Sache liegt („… bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers…“), entscheidend ist, dass dem Besitzwechsel ein Kaufvertrag zugrunde liegt.
Sachen, die aus dem Privatvermögen in den Betrieb übernommen werden sollen (Sacheinlage oder Privateinlage), gehören wie gekaufte Güter zum Anlagevermögen (s. weiter unten).
Ein weiteres wesentliches Merkmal der Anlagegüter ist, dass sie dem Unternehmen längerfristig dienen; längerfristig heißt –aus steuerlicher Sicht – länger als ein Jahr. Anlagegüter sind solche Wirtschaftsgüter, die der Unternehmung gewöhnlich länger als ein Jahr zur Leistungserstellung dienen.
Abschreibungen im zu beschreibenden Sinne werden nur für abnutzbare Güter des Anlagevermögens angewendet. Als nicht abnutzbar gelten Grund und Boden oder Wertpapiere. Für solche Güter sind bei der Gewinnermittlung andere, so genannte Bewertungsvorschriften anzuwenden.
Unternehmen haben grundsätzlich das Recht, die Aufwendungen, die ihnen entstehen, um Lieferungen und Leistungen zu erbringen, von den Umsätzen, d.h. von den Entgelten, die sie dafür von ihren Kunden erhalten, abzuziehen Sehr viele Aufwendungen (Betriebsmittel, Personalkosten, Material, Waren u.v.a.) dürfen Unternehmen „sofort“ absetzen, d.h. für das Jahr, in dem der Aufwand erfolgte (für die Finanzbehörden wird der Gewinn immer für ein Jahr ermittelt).
Wie funktioniert die Abzugsfähigkeit nun konkret bei Anlagegütern Sie leisten längerfristig ihre Dienste, sie verlieren ihren Wert nicht „sofort“, sondern im Verlauf des Zeitraums, in dem sie genutzt werden. Bei Anlagegütern darf daher für das jeweilige Gewinnjahr immer nur der entsprechende „Jahreswertverlust“ des Gutes als Aufwand gebucht werden. Die Wertminderung der Anlagegüter wird Abschreibung genannt. Die Steuergesetze und Finanzbehörden sprechen von der AfA – der Absetzung für Abnutzung. Bei der Ermittlung der Abschreibungskosten kann man jedoch nicht willkürlich vorgehen; sie sind nicht „frei verhandelbar“ wie die Mietkosten von Mietgütern. Die Abschreibung wird mit Hilfe der amtlichen AfA-Tabellen ermittelt. Die AfA-Tabellen werden vom Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Umsetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG verabschiedet. Neben einer AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter gibt es ca. 100 branchenspezifische AfA-Tabellen. AfA-Tabellen erhält man im Fachbuchhandel oder im Internet, z.B. unter www.bundesfinanzministerium.de.Die AfA-Tabellen enthalten den Abschreibungszeitraum, die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) für Anlagegüter, angegeben in Jahren. Die Festlegung der ND beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfungen. Die Fachverbände der Wirtschaft werden vor der Aufstellung von AfA-Tabellen angehört. Das heißt, die ND besagt, wie lange, wie viel Jahre ein bestimmtes Anlagegut im Durchschnitt der deutschen Wirtschaft betrieblich genutzt wird. Ein Anlagegut „verliert“ seinen Wert also innerhalb der vorgeschriebenen Abschreibungsdauer.
§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Anlagegutes werden durch die entsprechende Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle geteilt und man erhält die jährliche Abschreibungsrate für den Zeitraum der Abschreibung. Es soll die Abschreibung für einen neu gekauften PKW des Betriebsvermögens ermittelt werden. In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter findet man:
| Fundstelle | Anlagegüter | Nutzungsdauer i. J. | |
|
4 |
Fahrzeuge |
||
|
4.2.1 |
Personenkraftwagen und Kombiwagen |
6 |
Die Anschaffungskosten des PKW haben 30.000 € (netto) betragen, also rechnet man:
30.000 € : 6 = 5000 €Der Gewinn der Unternehmung sinkt im Verlauf von 6 Jahren jährlich um jeweils 5.000 €, insgesamt um 30.000 €. Danach ist der Wert des Anlagegutes aus steuerlicher und buchhalterischer Sicht Null, er ist aufgebraucht, und das unabhängig davon, dass das Anlagegut noch einen wie auch immer großen Zeitwert hat. Es verbleibt mit dem so genannten Erinnerungswert von 1,- € bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen im Anlagenverzeichnis des Betriebes. Eventuelle Entsorgungskosten gelten normal als Betriebsausgaben (gewinnmindernd); Verkaufserlöse (Zeitwert) werden als Betriebseinnahmen behandelt (gewinnerhöhend). Nach dem Abschreibungszeitraum können keine weiteren Wertverlustkosten mehr für diesen PKW geltend gemacht werden, auch wenn der PKW nach wie vor im Betrieb verbleibt und weiter genutzt wird; der Gewinn steigt relativ. Der Wert der Anlagegüter geht also vermittelt über die Abschreibungen in die Kosten der Unternehmung ein. Der Wert des Anlagevermögens sinkt jährlich um die Summe der Abschreibungen auf die Anlagegüter. Unbewegliche, aber abnutzbare Anlagegüter (Gebäude) dürfen nur linear über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben werden (2 % Jahresabschreibung).
Auch ein Geschäfts- oder Firmenwert (Betriebsübernahmepreis) gehört zum Anlagevermögen und wird linear über 15 Jahre abgeschrieben.
Abschreibungen können generell vorgenommen werden für:
So ist es durchaus vorstellbar, dass ein Handelsvertreter, der weit über 100.000 km im Jahr geschäftlich mit einem Pkw unterwegs ist, diesen Pkw nicht über die in der AfA-Tabelle vorgegebenen 6 Jahre, sondern eventuell in der Hälfte der Zeit abschreibt. Für einen Pkw gelten z.B. 120.000 km als 100% „Lebensleistung“, für Kleintransporter sind das 220.000 km.
Andere zulässige AfA-Methoden sind:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann statt der linearen Abschreibung die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Dieser Prozentsatz darf höchstens das Doppelte des Prozentsatzes der linearen Abschreibung betragen, maximal jedoch 20%.
Bei Wirtschaftsgütern mit degressiver Abschreibung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig (EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung). Den zulässigen Übergang von der degressiven zur linearen AfA wird der Unternehmer wohl in jedem Fall nutzen, da er ja bei fortdauernder degressiven AfA den Wert des Anlagegutes in der vorgegebenen Nutzungszeit lt. AfA-Tabelle nie vollständig abschreiben kann.
Die Formel für die Ermittlung des günstigsten Jahres für den Übergang von degressiver zu linearer Abschreibung ist:
![]()
i = Übergangsjahr
n = Nutzungsdauer
p = degressiver AfA-Satz
Mit welchen Werten kommen Anlagegüter in das Betriebsvermögen. Von welchen Werten ausgehend, wird der Jahresabschreibungsbetrag bestimmt. Nahe liegend ist natürlich die Antwort: mit dem Kaufpreis. Die Steuergesetze sprechen immer von den Anschaffungskosten. Die sind breiter zu verstehen als der Kaufpreis im engen Sinne. Anschaffungskosten sind alle Kosten, die anfallen, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, also auch bestimmte Nebenkosten. Um eine Maschine in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind möglicherweise Montageleistungen notwendig oder Personalschulungen. Zum Kaufpreis eines PKW kommen häufig noch Überführungs- und Zulassungskosten hinzu. Unter den Anschaffungskosten, die abgeschrieben werden, verstehen die Finanzbehörden stets die Netto-Anschaffungsbeträge. Umsatzsteuerbefreite Unternehmen müssen die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto nicht vornehmen. Für sie sind die Brutto-Anschaffungsausgaben gleich den Netto-Abschreibungswerten.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht (EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung).
Beispiel:
| Anschaffungskosten PC (netto) | 860,04 |
| Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle | 3 Jahre (36 Monate) |
| Abschreibungswert Monat/Jahr | 23,89 / 286,68 |
| (Anschaffung am 30.08.2004) | |
| Abschreibung für 2004 | 119,45 (5 Monate) |
| (5 Monate zu 23,89 ; die 7 vollen Monate vor der Anschaffung dürfen in 2004 nicht angesetzt werden. Es verbleiben 31 Monate Restabschreibung.) | |
| Abschreibung für 2005 | 286,68 (12 Monate) |
| Abschreibung für 2006 | 286,68 (12 Monate) |
| Abschreibung für 2007 | 167,23 (7 Monate) |
Mit der Nutzungsdauer sind also Nutzungsjahre, nicht Kalenderjahre gemeint.
Für Anlagegüter mit geringen Anschaffungskosten gilt die „Sofortabschreibung“. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (nur Grundstücke und Gebäude gelten als nicht bewegliche Wirtschaftsgüter, nur Grundstücke gelten als nicht abnutzbar), die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Die „Sofortabschreibung“ für Anlagegüter bis 410 € netto darf nur dann angewendet werden, wenn sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 EStG Bewertung).
|
Wirtschaftsgut neu |
Wirtschaftsgut gebraucht |
|
Kauf |
Kauf |
|
Anschaffungskosten |
Anschaffungskosten |
|
Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle |
Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle |
Die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle als Abschreibungszeitraum und die (Netto-) Anschaffungskosten als Abschreibungswert gelten zusammen grundsätzlich nur für neu gekaufte Anlagegüter.
Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter
Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.
Das Alter eines Wirtschaftsgutes ist generell sein Lebensalter insgesamt, nicht nur die Zeit, in der es im Besitz eines Unternehmens war/ist.
Beispiel:
Kauf gebrauchter Büromöbel
| Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle | 13 Jahre |
| Abschreibungsdauer bei Kauf 5 Jahre alter Büromöbel | 8 Jahre (13 - 5) |
| Abschreibungsrate | Anschaffungskosten / 8 |
Was gilt für die Einlage von gebrauchten privaten Gütern in das Anlagevermögen der Unternehmung
Um ein privates Wirtschaftgut in den Betrieb einlegen zu können, muss folgende Regelung beachtet werden:
Abschreibung privat eingelegter Anlagegüter
| Privateinlage gebrauchter Anlagegüter | |
|
innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung |
nach mehr als drei Jahren nach Anschaffung |
| Anschaffungskosten |
Teilwert (= Markt-, Zeit-, Verkehrswert |
|
Abzug „verbrauchter“ AfA nach AfA-Tabelle nach Monaten zwischen Kauf und Einlage |
|
|
Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle |
|
Generell gilt: Ist das einzulegende Wirtschaftsgut noch nicht älter als drei Jahre, dann wird die „verbrauchte“ AfA für die Zeit zwischen Kauf und Einlage aus den ursprünglichen Anschaffungskosten herausgerechnet, und man erhält so den Einlage-/Abschreibungswert für das Wirtschaftsgut. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Restnutzungsdauer nach AfA-Tabelle. Ist das einzulegende Wirtschaftsgut schon älter als drei Jahre, dann wird als Einlage-/Abschreibungswert für das Wirtschaftsgut der Zeitwert zugrunde gelegt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Restnutzungsdauer nach AfA-Tabelle.
Beispiel:
Privateinlage Computersystem innerhalb 3 Jahre nach (Neu-) Anschaffung
| Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle | 3 Jahre (36 Monate) |
| Anschaffungskosten PC-System | 1.500 Euro (netto) |
| Monate zwischen Anschaffung und Einlage | 10 |
| "Verbrauchte Abschreibung" | 416,67 Euro (1.500 / 36 * 10) |
| Einlagewert PC | 1.083,33 Euro (1.500 - 416,67) |
| Restnutzungsdauer nach AfA-Tabelle | 26 Monate |
| Betriebsausgabe PC-AfA Monatsrate | 41,67 Euro |
Beispiel:
Privateinlage Pkw später als drei Jahre nach (Neu-) Anschaffung
| Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle | 6 Jahre |
| Alter Pkw | 4 Jahre |
| Zeitwert Pkw | 4.000 Euro |
| Restnutzungsdauer | 2 Jahre (6 - 4) |
| Abschreibungsrate/Jahr | 2.000 (4.000 / 2) |
Für Güter, die in das Betriebsvermögen hinein kommen, deren Abschreibungsfristen schon voll und ganz „abgelaufen“ sind (das 10 Jahre alte Auto, der 5 Jahre alte Computer usw.) und deren Zeitwert über der GWG-Grenze liegen, können zwei Methoden der Ermittlung der Abschreibungsraten angewendet werden:
Sonder- und Anspar-AfA sind ein Instrument, mit dem kleine Unternehmen unabhängig von Geldausgaben oder AfA-Tabellen ihren Gewinn gestalten können. Sie sind sehr gute Mittel, Liquidität zu schonen, Investitionen zu erleichtern und Steuern zu sparen.
