Kurs: US-GAAP und IAS/IFRS

7.5 Behandlung von Garantieverträgen

Zum Abschluss dieser Lehreinheit soll noch auf eine Neuregelung zum Jahreswechsel 2002/2003 eingegangen werden: Am 25. November 2002 wurde FIN 45: “Guarantor‘s Accounting and Disclosure Requirements for Guarantees, Including Indirect Guarantees of Indebtedness of Others – an interpretation of FASB Statements No. 5, 57 and 107 and Recsission of FASB Interpretation No. 34" verabschiedet, die die Bilanzierung und Veröffentlichung von Garantien regelt. FIN 45 ist hinsichtlich der Angabepflichten (Disclosures) bereits für nach dem 15. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahre, hinsichtlich der Bilanzierung für Garantien, die nach dem 31. Dezember 2002 abgegeben oder verändert werden, anzuwenden. Hintergrund dieser Neuregelung war die Nichtangabe wesentlicher Garantien bei spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen in der jüngeren Vergangenheit. FIN 45 ist anzuwenden für Garantieverträge, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Marktwert- und ähnliche Garantien, die bei Veränderungen bestimmter Basiswerte (sog. “Underlying”) von Vermögensgegenständen, Schulden oder Wertpapiere fällig werden. Beispiele hierfür sind Garantieakkreditive bzw. Marktwertgarantien
  • Leistungs- und Erfüllungsgarantien, die bei Nichterfüllung einer bestimmten Vertragsgrundlage durch eine andere Partei fällig werden.
  • Freistellungsgarantien, die bei Veränderung der Grundannahmen fällig werden.
  • Zusätzliche Steuerlast aufgrund Änderungen der Steuergesetze oder abweichender Interpretationen
  • Schuldübernahmegarantien, z.B. Patronatserklärungen.

Bei Abschluss eines Garantievertrages muss - unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme - eine Verbindlichkeit in Höhe des Fair Values der Garantie angesetzt werden. Bei der erstmaligen Bilanzierung sind zwei Grundfälle zu unterscheiden:

  • Bei einem Abschluss einer separaten Garantievereinbarung: Buchung von Verbindlichkeit und Forderung in Höhe der Garantiegebühr (Bei Verträgen ohne Garantiegebühr: Schätzung des Fair Values für die Verbindlichkeit und aufwandswirksame Einbuchung)
  • Sofern die Garantie in einem Gesamtvertrag (z.B. Verkauf von Vorräten) enthalten ist: Erfassung einer Verbindlichkeit mit dem geschätzten Fair Value der Garantie bei einer Minderung der Erlöse aus dem Gesamtvertrag (z.B. Umsatz) als Gegenbuchung.
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