Kurs: US-GAAP und IAS/IFRS

14.3.1.3 Neubewertung

Grundsätzlich ist eine Neubewertung von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens weder unter US-GAAP noch unter HGB zulässig. Die „Benchmarking–Methode“ von IAS (ehem. Bezeichnung „empfohlene Methode“) lässt eine Neubewertung ebenfalls nicht zu. Damit stellen die Anschaffungskosten in jedem Fall die Obergrenze der Bewertung dar.

Nach IAS ist eine „Alternative Methode“ zulässig, nach der eine Neubewertung von Vermögensgegenständen – bei Einhaltung einiger Bedingungen - möglich ist (IAS 16.29 ff). Die Neubewertung muss eine ganze Gruppe von Vermögensgegenständen umfassen (d.h., es ist nicht zulässig, nur einzelne „Assets“ „herauszupicken“). Die Neubewertung muss in einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen. Zuschreibungen dürfen nicht unmittelbar erfolgswirksam gebucht werden, sondern es ist in der Bilanz eine entsprechende Neubewertungsrücklage zu bilden. Diese Neubewertungsrücklage ist bei späteren außerplanmäßigen Abschreibungen aufzulösen.

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