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3.2.2 Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung Wichtigster Anfechtungsgrund neben den in § 119 BGB genannten Irrtumsfällen ist eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung. Lesen Sie bitte § 123 Abs. 1 BGB!
Wer bei den Vertragsverhandlungen den anderen arglistig, also vorsätzlich belügt, riskiert die Anfechtbarkeit des später geschlossenen Vertrages. Das ist verständlich. In wenigen Ausnahmefällen räumen die Gerichte aber einer Vertragspartei eine Art Recht zur Notlüge ein. Besonders relevant ist dies beim Abschluss von Arbeitsverträgen. Hier existiert zur Vermeidung einer Benachteiligung bestimmter Personengruppen ein ganzer Katalog unzulässiger Fragen, die von einem potenziellen Arbeitgeber nicht gestellt werden dürfen. Tut er dies doch, muss der Bewerber nicht wahrheitsgemäß antworten. Seine Lüge bleibt ohne rechtliche Konsequenzen, denn der Schutz des Einzelnen vor ungerechtfertigten Benachteiligungen ist in diesem Fall wichtiger als der Schutz des Arbeitgebers vor wahrheitswidrigen Angaben. Schwieriger als im Falle einer ausdrücklichen falschen Angabe wird die Frage der Anfechtbarkeit dann, wenn eine der Vertragsparteien nicht lügt, sondern wesentliche Dinge unerwähnt lässt. Auch ein Verschweigen von entscheidenden Nachteilen kann im Nachhinein dem anderen wie eine Täuschung vorkommen. Was meinen Sie: Muss man bei Vertragsverhandlungen unbedingt alle Nachteile des Vertragsgegenstandes aufzählen Mitnichten. Andernfalls wäre nahezu jeder zweite Vertrag anfechtbar. Denn wer weist schon freiwillig auf alle Nachteile hin. Ein Verschweigen von Nachteilen ist deswegen grundsätzlich keine Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Eine derartige Aufklärungspflicht wird hauptsächlich dann angenommen, wenn es um Umstände geht, die für die andere Vertragspartei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Wer an einen Jockey ein Rennpferd verkauft, darf deswegen nicht verschweigen, dass das Pferd seit kurzem lahmt. Und wer ein Auto verkauft, muss auch darauf hinweisen, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt (wenn dies ansonsten nicht erkennbar ist). Andernfalls begeht er eine Täuschung, indem er schweigt. Eine Täuschung ist immer nur beachtlich, wenn sie arglistig ist. Arglistig heißt in diesem Fall vorsätzlich, also bewusst. Wer den anderen täuscht, weil er es selbst nicht besser weiß, schafft keinen Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB. Lesen Sie nun bitte noch einmal den Wortlaut des § 123 Abs. 1 BGB durch. Wie Sie sehen, kann die abgegebene Willenserklärung auch dann angefochten werden, wenn sie aufgrund einer widerrechtlichen Drohung abgegeben wurde. Zu drohen heißt, für den Fall, dass eine bestimmte Willenserklärung nicht abgegeben wird, ein künftigen Übel in Aussicht zu stellen. Die Ankündigung einer Tracht Prügel, die Ankündigung einer Strafanzeige und die Ankündigung von geschäftlichen Nachteilen, all dies sind Drohungen im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Die Möglichkeit der Anfechtung würde aber zu weit führen, wenn jeglicher Druck, jede Drohung, eine Anfechtung ermöglichen würde. Ansonsten gäbe bereits die Ankündigung, ohne Preisnachlass zur Konkurrenz zu gehen, eine Anfechtungsmöglichkeit. Die Drohung muss deswegen - um eine Anfechtung zu ermöglichen - widerrechtlich sein. Dies ist der Fall, wenn entweder das angekündigte Übel oder der vom Drohenden verfolgte Zweck rechtswidrig sind oder wenn die zwischen dem Mittel und dem Zweck bestehende Beziehung verwerflich erscheint. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Kaufhausdetektiv einer attraktiven Ladendiebin damit droht, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie ihn nicht zum Essen einladen sollte. Immer widerrechtlich ist die Drohung mit einem strafbaren Verhalten. Wenn wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung eine Anfechtung möglich ist, ist der Vertragspartner - im Gegensatz zu den oben genannten Irrtumsfällen - nicht schutzwürdig. Immerhin hat er seinen Mitmenschen belogen oder böswillig unter Druck setzt. Mitleid hat er deswegen nicht verdient. Deswegen hat der Gesetzgeber in diesem Fall eine viel längere Frist zur Anfechtung gesetzt: Das Opfer hat ein Jahr Zeit, nachdem es die Täuschung entdeckt hat bzw. die durch die Drohung geschaffene Zwangslage entfallen ist (§ 124 BGB). Unabhängig von der Entdeckung der Täuschung oder des Wegfalls der Zwangslage endet die Frist zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung. Und selbstverständlich muss das Opfer nach einer Anfechtung gemäß § 123 BGB auch keinen Schadensersatz zahlen. |
