Kurs: Vertragswesen für eBusiness

5.1.8 Insichgeschäfte

Das Gesetz geht im Grundsatz vom Typ des treuherzigen und ehrlichen Vertreters aus. Doch der BGB-Gesetzgeber war argwöhnisch und hat eine Vorschrift für den Fall eingefügt, dass es bei einer Vertretung nicht ganz mit rechten Dingen zugeht. Geregelt sind in § 181 BGB zwei Fälle des sogenannten Insichgeschäfts:

Beim Selbstkontrahieren schließt der Vertreter im Namen des anderen einen Vertrag mit sich selbst: Vertragspartner sind der Vertretene und der Vertreter.

Oder aber der Vertreter vertritt zwei Personen und schließt als Vertreter des einen mit dem anderen einen Vertrag, den er auch vertritt (sogenannte Doppelvertretung).

§ 181 BGB:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Es liegt auf der Hand, dass ein Vertreter Schwierigkeiten haben kann, die Interessen seines Vollmachtgebers zu wahren, wenn er gleichzeitig einen anderen vertritt oder gar selbst auf der anderen Seite des Vertrages steht. Den Interessenkonflikt bei einer derartigen Personenidentität will § 181 BGB lösen. Die drei folgenden Fälle verdeutlichen seine unterschiedlichen Anwendungsbereiche.

Fall 19:
Prokurist X hat von der Ausbeutung durch seinen Chef D genug und erhöht sich das Gehalt. Ist diese Änderung des Arbeitsvertrages wirksam

Fall 20:
Die Eltern A und B schenken ihrer kleinen Tochter L einen Buddeleimer und Backförmchen.

Fall 21:
M hat in seiner Jugend einige Semester Jura studiert und kennt den § 181 BGB. Er ist bevollmächtigter Vertreter der F und schon lange auf deren seltenes Mercedes-Cabriolet neidisch. Eines Tages sieht er die Chance, es der F abzukaufen, ohne dass § 181 BGB einschlägig wäre: Er bestellt als Hauptvertreter der F die X zur Untervertreterin, die im Namen der F die Annahmeerklärung auf den Kaufvertrag abgibt. M gibt im eigenen Namen das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages ab. Ist der Kaufvertrag wirksam zwischen M und der F zustande gekommen

Versuchen Sie bitte, anhand des § 181 BGB die Fälle zu lösen. Sollten Sie nicht weiterkommen, entscheiden Sie mit Hilfe Ihres Rechtsempfindens, welche der Geschäfte ihrer Meinung nach wirksam sind und welche nicht!

Zum Fall 19:
X hatte zwar Vertretungsmacht für Gehaltserhöhungen anderer, aber der Erhöhung seines Gehalts steht § 181 BGB entgegen. Er hat mit sich selbst kontrahiert. Er ist als handelnder Vertreter des D identisch mit dem Vertragspartner im Arbeitsverhältnis, der er selbst ist (sog. Personenidentität).

Auch in Fall 20 liegt Personenidentität vor: Es haben die Eltern A und B mit sich selbst als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter den Schenkungsvertrag abgeschlossen. Die Interessenkollision fehlt, da Töchterchen L einen rechtlichen Vorteil im Sinne des Minderjährigenrechts (§ 107 BGB), nämlich das Eigentum am Spielzeug erlangt. Obwohl § 181 BGB formell anwendbar ist, wird sein Anwendungsbereich deswegen reduziert; das Geschäft ist wirksam.

Anders wäre Fall 20 zu beurteilen, wenn die Eltern im Namen ihres Kindes mit sich selbst einen Vertrag schließen, der rechtlich nachteilig für ihre Tochter ist (Beispiel: Kaufvertrag). § 181 BGB gilt auch für Eltern.

§ 181 ist in Fall 21 formell nicht anwendbar, denn es liegt keine Personenidentität zwischen dem M und der Untervertreterin der F, der X, vor. Im Unterschied zu Fall 20 kollidieren hier aber die Interessen der F an einem guten Verkaufpreis mit denen des Erwerbers M. Obwohl keine Personenidentität im Sinne des § 181 BGB vorliegt, erweitert man wegen der Interessenkollision den Anwendungsbereich des § 181 BGB auf diesen Fall. Die Vertretungsmacht des M geht nicht so weit, dass er die X als Untervertreterin der F bestellen kann, um ein Insichgeschäft zu umgehen.

Der Anwendungsbereich des § 181 BGB ist in einem Fall bereits nach seinem Wortlaut eingeschränkt: beim Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Fall 22:
Der 70jährige Witwer V hat seiner Tochter S Vollmacht für seine Geldgeschäfte gegeben. Als V ins Internetzeitalter vorstoßen will, verkauft ihm die S ihren Gebrauchtcomputer für 500,- EUR. V fährt kurz darauf in den Urlaub. S will ihm zu seiner Rückkehr eine Freude bereiten und baut den PC in seiner Wohnung auf. Danach nimmt sie sich die 500,- EUR aus der Geldschatulle im Arbeitszimmer des V. Ist § 181 BGB anwendbar

Zum Fall 22:
§ 181 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Die S hat bei der Geldentnahme als Vertreterin ihres Vaters ausschließlich eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihr Vater ihr gegenüber hatte. Die Verbindlichkeit bestand in der Verpflichtung des V, der S den Kaufpreis für den PC zu zahlen.


Exkurs: Die handelsrechtlichen Vollmachten

Zu den handelsrechtlichen Vollmachten gehören die Prokura (§§ 48 bis 53 HGB), die Handlungsvollmacht (§§ 54 bis 58 HGB) sowie die Ladenvollmacht. Auf sie finden spezielle handelsrechtliche Vorschriften, aber auch die §§ 164-181 BGB Anwendung.

§ 48 Handelsgesetzbuch (HGB)
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichem Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§ 49 HGB
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

§ 50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Art von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) ...

§ 53 HGB
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ...
(2) ...
(3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.


Prokurist/in

Die Prokura hat einen weiten Umfang. Sie berechtigt den Prokuristen, neue Mitarbeiter einzustellen, die Branchenausrichtung des Unternehmens zu ändern oder Prozesse zu führen. Nach § 50 Abs. 1 HGB darf die Prokura gegenüber Dritten, also den Geschäftspartnern nicht beschränkt werden. Endet das Grundverhältnis, bei einer Prokura häufig ein Arbeitsverhältnis, so endet ebenso die Prokura: § 168 S. 1 BGB gilt auch hier. Das bedeutet aber, dass den Vertretenen möglicherweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsscheinshaftung trifft.

Fall 23:
Unternehmer U entlässt seinen Prokuristen Z und hält die Sache damit für erledigt. Als Z seine ehemalige Position ausnutzt und auf Kredit des U beim gutgläubigen G einkauft, meint U, er müsse dafür nicht zahlen. Wirklich

Mit den abgedruckten Gesetzesstellen und den bisher erlernten Prinzipien können Sie den Fall lösen. Viel Erfolg!

Zu Fall 23:
Den U trifft eine Rechtsscheinshaftung, da er es versäumt hat, das Erlöschen der Prokura in der Weise bekannt zu machen wie ihre Erteilung: Nach § 53 Abs. 3 HGB hätte U das Erlöschen der Prokura in das Handelsregister eintragen lassen müssen. Gegen U spricht, dass im Handelsregister das Gegenteil dessen eingetragen ist, worauf er sich beruft. Für den Schutz des G regelt:

§ 15 Abs. 1 HGB
Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.

Man nennt die in § 15 Abs. 1 HGB geregelte Aussagekraft des Handelsregisters die negative Publizität des Handelsregisters.


Handlungsbevollmächtigte/r

Im Umfang beschränkter als die Prokura ist die Handlungsvollmacht. Sie deckt nur Geschäfte ab, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, gilt also nicht für im Einzelfall unübliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB. § 54 Abs. 2 verdeutlicht das, indem er einzelne Geschäfte der gesonderten Erteilung einer Befugnis vorbehält. Auch muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden, so dass § 15 HGB nicht gilt. Die Bekanntmachung der Handlungsvollmacht verläuft wie die Bekanntmachung einer gewöhnlichen Vollmacht, nämlich nach den Stellvertretungsregeln im BGB.

§ 54 HGB
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.


Handelsvertreter/in

Der Handelsvertreter ist in § 84 HGB geregelt.

§ 84 Abs. 1 HGB:
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Es gibt zwei Varianten des Handelsvertreters.

Der Vermittlungsvertreter ist für einen Unternehmer tätig und wirkt auf einen Dritten ein, um ihn zum Geschäftsabschluss mit dem Unternehmer zu bewegen.

Der Abschlussvertreter hingegen schließt als Vertreter des Unternehmers nach den Stellvertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB mit Wirkung für den Unternehmer mit Dritten Verträge. Die Vollmacht des Abschlussvertreters kann allgemein auf den Abschluss von Geschäften lauten, auf eine bestimmte Art von Geschäften oder auf spezielle Geschäfte gerichtet sein. § 55 Abs. 1 HGB bestimmt, dass auf die selbständigen Abschlussvertreter die Vorschriften über die Handlungsbevollmächtigten in § 54 und § 55 HGB Anwendung finden. § 55 Abs. 2 bis 4 enthält Bestimmungen zum Inhalt der Vollmacht.

§ 55 HGB
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
(4) ...

Sie kennen bestimmt einen typischen Handelsvertreter: z.B. eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, aber auch eine Konzertkartenvorverkaufsstelle.


Ladenvollmacht

§ 56 HGB enthält die Vermutung, dass ein Angestellter in einem Laden oder offenen Warenlager für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften bevollmächtigt ist.

§ 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Fall 24:
Auf der Grünen Woche. Bauer B will am Messestand des A, der Agrarmaschinen vertreibt, eine neuartige Legebatterie erwerben. T ist Angestellter des A und schließt mit dem B einen Kaufvertrag. Wenige Tage später kann A einen Großauftrag von einer Geflügelfabrik an Land ziehen, die bereit ist, ein großes Volumen abzunehmen. A benötigt jede Maschine und verweist den B darauf, der Kaufvertrag sei unwirksam, da T nur Vollmacht für die Beratung, nicht aber für den Abschluss von Verträgen gehabt habe. Stimmt das

Zum Fall 24:
T hat die Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages mit Wirkung für A abgegeben, wenn er in dessen Namen mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Unzweifelhaft hat T im Namen des A gehandelt. Die Vertretungsmacht des T war allerdings darauf beschränkt, die Kunden zu beraten. Ihm oblag somit die Vorbereitung des Kaufabschlusses, zum Abschluss selbst war er nicht bevollmächtigt.

Im Interesse des Verkehrsschutzes regelt jedoch § 56 HGB, dass derjenige als bevollmächtigt für Verkäufe gilt, die in einem Laden gewöhnlich geschehen, der dort angestellt ist. Es handelt sich dabei um eine Vermutung für die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht. Die Vermutung ist widerlegbar, doch hat A nicht durch ein Schild o. ä. darauf hingewiesen, dass nur das autorisierte Personal Abschlüsse vornehmen darf.

Es handelt sich beim Verkauf einer Legebatterie ferner nicht um ein ungewöhnliches Geschäft. Geschäfte dieser Art sind üblich an einem Verkaufsstand, der Agrarmaschinen anbietet. Ferner gilt die Vermutung des § 56 HGB nicht nur für Läden, sondern für alle Verkaufsstätten, die der Öffentlichkeit zugänglich und zum Abschluss von Verträgen bestimmt sind. Das trifft auf einen Messestand zu. Für die Vollmacht des T wirkt somit die Vermutung des § 56 HGB. T hat für A gehandelt, dieser muss sich am Kaufvertrag mit B festhalten lassen.

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