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5.1.8 Insichgeschäfte
Das Gesetz geht im Grundsatz vom Typ des
treuherzigen und ehrlichen Vertreters aus. Doch der BGB-Gesetzgeber war
argwöhnisch und hat eine Vorschrift für den Fall eingefügt, dass es bei einer
Vertretung nicht ganz mit rechten Dingen zugeht. Geregelt sind in § 181 BGB
zwei Fälle des sogenannten Insichgeschäfts:

Beim Selbstkontrahieren schließt der Vertreter im Namen des anderen einen
Vertrag mit sich selbst: Vertragspartner sind der Vertretene und der
Vertreter.
Oder aber der Vertreter vertritt zwei
Personen und schließt als Vertreter des einen mit dem anderen einen Vertrag,
den er auch vertritt (sogenannte Doppelvertretung).
| § 181 BGB:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen
des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
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Es liegt auf der Hand, dass ein Vertreter
Schwierigkeiten haben kann, die Interessen seines Vollmachtgebers zu wahren,
wenn er gleichzeitig einen anderen vertritt oder gar selbst auf der anderen
Seite des Vertrages steht. Den Interessenkonflikt bei einer derartigen
Personenidentität will § 181 BGB lösen. Die drei folgenden Fälle
verdeutlichen seine unterschiedlichen Anwendungsbereiche.
Fall 19:
Prokurist X hat von der Ausbeutung durch seinen Chef D genug und erhöht
sich das Gehalt. Ist diese Änderung des Arbeitsvertrages wirksam
Fall 20:
Die Eltern A und B schenken ihrer kleinen Tochter L einen Buddeleimer und
Backförmchen.
Fall 21:
M hat in seiner Jugend einige Semester Jura studiert und kennt den § 181
BGB. Er ist bevollmächtigter Vertreter der F und schon lange auf deren
seltenes Mercedes-Cabriolet neidisch. Eines Tages sieht er die Chance, es
der F abzukaufen, ohne dass § 181 BGB einschlägig wäre: Er bestellt als
Hauptvertreter der F die X zur Untervertreterin, die im Namen der F die
Annahmeerklärung auf den Kaufvertrag abgibt. M gibt im eigenen Namen das
Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages ab. Ist der Kaufvertrag wirksam
zwischen M und der F zustande gekommen
Versuchen Sie bitte, anhand des § 181 BGB die Fälle zu lösen.
Sollten Sie nicht weiterkommen, entscheiden Sie mit Hilfe Ihres
Rechtsempfindens, welche der Geschäfte ihrer Meinung nach wirksam sind und
welche nicht!
Zum Fall 19:
X hatte zwar Vertretungsmacht für Gehaltserhöhungen anderer, aber der
Erhöhung seines Gehalts steht § 181 BGB entgegen. Er hat mit sich selbst
kontrahiert. Er ist als handelnder Vertreter des D identisch mit dem
Vertragspartner im Arbeitsverhältnis, der er selbst ist (sog. Personenidentität).
Auch in Fall 20 liegt Personenidentität vor: Es haben
die Eltern A und B mit sich selbst als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter
den Schenkungsvertrag abgeschlossen. Die Interessenkollision fehlt, da
Töchterchen L einen rechtlichen Vorteil im Sinne des Minderjährigenrechts
(§ 107 BGB), nämlich das Eigentum am Spielzeug erlangt. Obwohl § 181 BGB
formell anwendbar ist, wird sein Anwendungsbereich deswegen reduziert; das
Geschäft ist wirksam.
Anders wäre Fall 20 zu beurteilen, wenn die Eltern im Namen ihres Kindes
mit sich selbst einen Vertrag schließen, der rechtlich nachteilig für ihre
Tochter ist (Beispiel: Kaufvertrag). § 181 BGB gilt auch für Eltern.
§ 181 ist in Fall 21 formell nicht anwendbar, denn es
liegt keine Personenidentität zwischen dem M und der Untervertreterin der
F, der X, vor. Im Unterschied zu Fall 20 kollidieren hier aber die
Interessen der F an einem guten Verkaufpreis mit denen des Erwerbers M.
Obwohl keine Personenidentität im Sinne des § 181 BGB vorliegt, erweitert
man wegen der Interessenkollision den Anwendungsbereich des § 181 BGB auf
diesen Fall. Die Vertretungsmacht des M geht nicht so weit, dass er die X
als Untervertreterin der F bestellen kann, um ein Insichgeschäft zu
umgehen.
Der Anwendungsbereich des § 181 BGB ist in
einem Fall bereits nach seinem Wortlaut eingeschränkt: beim Handeln in
Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Fall 22:
Der 70jährige Witwer V hat seiner Tochter S Vollmacht für seine
Geldgeschäfte gegeben. Als V ins Internetzeitalter vorstoßen will, verkauft
ihm die S ihren Gebrauchtcomputer für 500,- EUR. V fährt kurz darauf in den
Urlaub. S will ihm zu seiner Rückkehr eine Freude bereiten und baut den PC
in seiner Wohnung auf. Danach nimmt sie sich die 500,- EUR aus der
Geldschatulle im Arbeitszimmer des V. Ist § 181 BGB anwendbar
Zum Fall 22:
§ 181 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Die S hat bei der
Geldentnahme als Vertreterin ihres Vaters ausschließlich eine
Verbindlichkeit erfüllt, die ihr Vater ihr gegenüber hatte. Die
Verbindlichkeit bestand in der Verpflichtung des V, der S den Kaufpreis für
den PC zu zahlen.
Exkurs: Die handelsrechtlichen Vollmachten
Zu den handelsrechtlichen Vollmachten gehören
die Prokura (§§ 48 bis 53 HGB), die Handlungsvollmacht (§§ 54 bis 58 HGB)
sowie die Ladenvollmacht. Auf sie finden spezielle handelsrechtliche
Vorschriften, aber auch die §§ 164-181 BGB Anwendung.
| § 48 Handelsgesetzbuch (HGB)
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
oder seinem gesetzlichem Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung
erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen
(Gesamtprokura).
§ 49 HGB
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur
ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber
unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für
gewisse Geschäfte oder gewisse Art von Geschäften oder nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt
werden soll.
(3) ...
§ 53 HGB
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ...
(2) ...
(3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur
Eintragung anzumelden.
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Prokurist/in
Die Prokura hat einen weiten Umfang. Sie
berechtigt den Prokuristen, neue Mitarbeiter einzustellen, die
Branchenausrichtung des Unternehmens zu ändern oder Prozesse zu führen. Nach
§ 50 Abs. 1 HGB darf die Prokura gegenüber Dritten, also den Geschäftspartnern
nicht beschränkt werden. Endet das Grundverhältnis, bei einer Prokura häufig
ein Arbeitsverhältnis, so endet ebenso die Prokura: § 168 S. 1 BGB
gilt auch hier. Das bedeutet aber, dass den Vertretenen möglicherweise nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsscheinshaftung trifft.
Fall 23:
Unternehmer U entlässt seinen Prokuristen Z und hält die Sache damit für
erledigt. Als Z seine ehemalige Position ausnutzt und auf Kredit des U beim
gutgläubigen G einkauft, meint U, er müsse dafür nicht zahlen. Wirklich
Mit den abgedruckten Gesetzesstellen und den bisher erlernten
Prinzipien können Sie den Fall lösen. Viel Erfolg!
Zu Fall 23:
Den U trifft eine Rechtsscheinshaftung, da er es versäumt hat, das
Erlöschen der Prokura in der Weise bekannt zu machen wie ihre Erteilung:
Nach § 53 Abs. 3 HGB hätte U das Erlöschen der Prokura in das
Handelsregister eintragen lassen müssen. Gegen U spricht, dass im
Handelsregister das Gegenteil dessen eingetragen ist, worauf er sich
beruft. Für den Schutz des G regelt:
| § 15 Abs. 1 HGB
Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht
eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen
Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt
werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
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Man nennt die in § 15 Abs. 1 HGB geregelte Aussagekraft des
Handelsregisters die negative Publizität des Handelsregisters.
Handlungsbevollmächtigte/r
Im Umfang beschränkter als die Prokura ist
die Handlungsvollmacht. Sie deckt nur Geschäfte ab, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, gilt also nicht für im Einzelfall
unübliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB. § 54 Abs. 2 verdeutlicht das, indem er
einzelne Geschäfte der gesonderten Erteilung einer Befugnis vorbehält. Auch
muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden, so dass § 15 HGB nicht
gilt. Die Bekanntmachung der Handlungsvollmacht verläuft wie die
Bekanntmachung einer gewöhnlichen Vollmacht, nämlich nach den
Stellvertretungsregeln im BGB.
| § 54 HGB
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes
oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art
von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe
gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht
(Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der
Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung
ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche
Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
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Handelsvertreter/in
Der Handelsvertreter ist in § 84 HGB geregelt.
| § 84 Abs. 1 HGB:
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit
betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu
vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im
wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
kann.
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Es gibt zwei Varianten des Handelsvertreters.

Der Vermittlungsvertreter ist für einen Unternehmer tätig
und wirkt auf einen Dritten ein, um ihn zum Geschäftsabschluss mit dem
Unternehmer zu bewegen.
Der Abschlussvertreter
hingegen schließt als Vertreter des Unternehmers nach den
Stellvertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB mit Wirkung für den Unternehmer mit
Dritten Verträge. Die Vollmacht des Abschlussvertreters kann allgemein auf
den Abschluss von Geschäften lauten, auf eine bestimmte Art von Geschäften
oder auf spezielle Geschäfte gerichtet sein. § 55 Abs. 1 HGB bestimmt, dass
auf die selbständigen Abschlussvertreter die Vorschriften über die
Handlungsbevollmächtigten in § 54 und § 55 HGB Anwendung finden. § 55 Abs. 2
bis 4 enthält Bestimmungen zum Inhalt der Vollmacht.
| § 55 HGB
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte,
die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut
sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen
abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Geschäften
bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere
Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu
bevollmächtigt sind.
(4) ...
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Sie kennen bestimmt einen typischen Handelsvertreter: z.B. eine Lotto- und
Toto-Annahmestelle, aber auch eine Konzertkartenvorverkaufsstelle.
Ladenvollmacht
§ 56 HGB enthält die Vermutung, dass ein
Angestellter in einem Laden oder offenen Warenlager für bestimmte Arten von
Rechtsgeschäften bevollmächtigt ist.
| § 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt
als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen
Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
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Fall 24:
Auf der Grünen Woche. Bauer B will am Messestand des A, der Agrarmaschinen
vertreibt, eine neuartige Legebatterie erwerben. T ist Angestellter des A
und schließt mit dem B einen Kaufvertrag. Wenige Tage später kann A einen
Großauftrag von einer Geflügelfabrik an Land ziehen, die bereit ist, ein
großes Volumen abzunehmen. A benötigt jede Maschine und verweist den B
darauf, der Kaufvertrag sei unwirksam, da T nur Vollmacht für die Beratung,
nicht aber für den Abschluss von Verträgen gehabt habe. Stimmt das
Zum Fall 24:
T hat die Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages mit Wirkung für
A abgegeben, wenn er in dessen Namen mit Vertretungsmacht gehandelt hat.
Unzweifelhaft hat T im Namen des A gehandelt. Die Vertretungsmacht des T
war allerdings darauf beschränkt, die Kunden zu beraten. Ihm oblag somit
die Vorbereitung des Kaufabschlusses, zum Abschluss selbst war er nicht
bevollmächtigt.
Im Interesse des Verkehrsschutzes regelt jedoch § 56 HGB, dass derjenige
als bevollmächtigt für Verkäufe gilt, die in einem Laden gewöhnlich
geschehen, der dort angestellt ist. Es handelt sich dabei um eine Vermutung
für die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht. Die Vermutung ist
widerlegbar, doch hat A nicht durch ein Schild o. ä. darauf hingewiesen,
dass nur das autorisierte Personal Abschlüsse vornehmen darf.
Es handelt sich beim Verkauf einer Legebatterie ferner nicht um ein
ungewöhnliches Geschäft. Geschäfte dieser Art sind üblich an einem
Verkaufsstand, der Agrarmaschinen anbietet. Ferner gilt die Vermutung des §
56 HGB nicht nur für Läden, sondern für alle Verkaufsstätten, die der
Öffentlichkeit zugänglich und zum Abschluss von Verträgen bestimmt sind.
Das trifft auf einen Messestand zu. Für die Vollmacht des T wirkt somit die
Vermutung des § 56 HGB. T hat für A gehandelt, dieser muss sich am
Kaufvertrag mit B festhalten lassen.
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