Keine Willensfreiheit: Moralische, theologische und strafrechtliche Konsequenzen

4.4 Keine Willensfreiheit: Moralische, theologische und strafrechtliche Konsequenzen

Auch für den Hirnforscher Wolf Singer ist der freie Wille ein Konstrukt unserer Kultur. Wieso - so fragt er - haben wir das ganz reale Empfinden, uns mit Motiven und Gründen auseinanderzusetzen und dann eine Entscheidung frei und bewusst zu treffen? Wie kommt es zu der Illusion, dass wir einen freien Willen hätten? Wir erziehen - so sagt er - unsere Kinder, indem wir ihnen ständig sagen: Tue dies, sonst passiert das; wenn Du das tust, dann bekommst Du das. Damit würde uns schon von Kindesbeinen an sukzessive die Vorstellung vermittelt, dass wir einen Willen hätten, der sich frei entscheiden könnte, der - wenn wir nur wollten - auch eine andere Wahl treffen könnte.

Der Kirchenlehrer Thomas von Aquino unterstellte Willensfreiheit, um das Böse in der Welt und die Sünde erklären zu können. Nach Friedrich Nietzsche wurde der freie Wille vor allem erfunden zum Zwecke der Strafe, des - wie er es ausdrückte - Schuldig-Finden-Wollens. Von Schuld aufgrund von Willensfreiheit spricht auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. März 1952, wenn er formuliert:

»Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. ... Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden.« (Anm. 24)

Dieser Schuldbegriff durchzieht unser ganzes Rechtssystem und prägt unser gesamtes moralisches Denken und Urteilen.

»Aus religiöser Sicht ist der freie Wille ohnehin Voraussetzung menschlicher Existenz: Gott hat den Menschen nicht als Marionette, sondern als Partner erschaffen. Er will seine freie Gegenliebe, keinen willenlosen Gehorsam.«

So der Moraltheologe Eberhard Schockenhoff in einem »Spiegel«-Gespräch mit dem Neurobiologen und Hirnforscher Gerhard Roth. (Anm. 25) Mit wenigen Ausnahmen (siehe z.B. die Reformations-Bewegung des Calvinismus oder Luthers Lehre »Vom unfreien Willen«) ist nach christlicher Lehre der Mensch mit einem freien Willen ausgestattet und kann sich in freier Selbstbestimmung für das Gute oder das Böse entscheiden. Die ihm gegebene Willensfreiheit lässt ihm - so die Lehre - die Wahl zwischen einem gottgefälligen oder gottabgewandten Leben.

Dabei sind erhebliche theologische Argumentationskünste erforderlich, göttliche Allwissenheit logisch mit der individuellen Willensfreiheit zu vereinbaren. Denn wenn Gott alles weiß, dann weiß er auch, wie sich ein Mensch entscheiden wird. Das aber hieße, dass die Entscheidung im Voraus schon bekannt ist, also eigentlich schon feststeht. Wie ist dann aber noch eine freie Entscheidung durch den Menschen möglich? Dieser logische Widerspruch ist nur mit sehr viel Argumentationsakrobatik aufhebbar. Der österreichische Schriftsteller Franz Kafka (1883-1924) brachte diesen Widerspruch auf die einfache Formel:

»Wie kann denn überhaupt jemand schuldig sein? Wir sind Gottes Geschöpfe. Wenn wir schuldig sind, was ist er dann?« (Anm. 26)

In theologischer Sicht lässt aber noch ein weiterer Aspekt die Freiheit der Willensbildung fragwürdig erscheinen. Kann es sich wirklich um eine freie Willensentscheidung handeln, wenn die beiden Entscheidungsalternativen so ungleich bewertet werden? Wendet sich der Mensch mit seiner Entscheidung von Gott ab, macht er sich der Sünde schuldig, im schlimmsten Fall droht ihm ewige Verdammnis. Angeblich hat Gott den Menschen mit der Freiheit ausgestattet, sich für ihn oder gegen ihn zu entscheiden. Gleichzeitig wird dem Menschen aber von theologischer beziehungsweise kirchlicher Seite sehr nachdrücklich bedeutet, dass nur das Ja zu Gott, der unbedingte Glauben an ihn die rechte Entscheidung darstellt. Die Verweigerung gottgefälligen Verhaltens gilt als Verrat an Gott. Kann man da noch von einer freien, autonomen Willensbildung sprechen, wenn eigentlich folgsames Verhalten erwartet wird und die Alternative dazu eine strafbewehrte Sünde darstellt, im Extremfall sogar mit ewiger Verdammnis geahndet wird?

Nur unter der Voraussetzung der tatsächlich freien Entscheidungsmöglichkeit lässt sich doch moralisch werten, lassen sich Handlungen in gut und schlecht einteilen, lässt sich Schuld begründen, wenn das »Fleisch schwach« geworden ist. Schuld wiederum zieht Sühne und Strafe nach sich. Dieses gesamte Moralgebäude mit allen seinen daraus abgeleiteten richtenden und strafenden Maßnahmen bricht zusammen, wenn man ihm die Grundlage entzieht - den freien Willen. Deswegen hält christliche Theologie mit allen Mitteln an der Vorstellung fest, dass Gott dem Menschen die Fähigkeit gegeben habe, frei zwischen Gut und Böse zu wählen und danach zu handeln. Entscheidet er sich für das Böse, obwohl es ihm angeblich frei stehe, sich für das Gute zu entscheiden, wendet er sich gegen Gott und hat folglich die Konsequenzen zu tragen, im schlimmsten Fall eben Hölle und Verdammnis. (Insofern war Luther, für den bekanntlich der Mensch über keinen freien Willen verfügte, konsequent in seiner Haltung. Für ihn zählten gute Werke hier auf Erden nicht, mit ihnen lasse sich ein Platz im Himmelreich nicht erzwingen. Allein der Glaube und das Bekenntnis der eigenen Sündhaftigkeit lasse uns der Gnade Gottes teilhaftig werden.)

Wenn es aber in Wahrheit keinen freien Willen gibt, dann ist auch das in unserer Kultur und im christlichen Glauben fest verankerte Konzept von Schuld und Strafe überholt. Denn wie kann Schuld begründet werden, wenn die Entscheidung nicht frei sondern determiniert war? Wie lässt sich Strafe rechtfertigen, wenn keine Schuld vorliegt? Wird somit aus einer Untat ein neurobiologisches Problem, bei dem herkömmliche Moral und Strafrecht ihren Anspruch verlieren? Die logische Konsequenz dieser Einsicht ist für viele Menschen eine Provokation, denn sie lautet: Ein Verbrecher kann nicht mehr bestraft werden, da es keine Schuld mehr gibt.

Können viele Menschen der bisherigen Argumentation gegen die Existenz von Willensfreiheit noch folgen, spätestens an diesem Punkt begehren sie auf und verweisen auf die ihrer Ansicht nach absolut nicht akzeptable juristische Konsequenz. Das Argument lautet, dass dann jeder Gesetzesverstoß und jedes Verbrechen ungeahndet bliebe, da ja der Täter nicht anders konnte, folglich als unschuldig und damit als nicht bestrafbar anzusehen ist. Unausgesprochen steht also die Vermutung dahinter, dass der Täter völlig ungeschoren davon käme.

Der Einwand übersieht, dass es einen großen Unterschied gibt zwischen dem Verstehen einer Tat einerseits und dem Hinnehmen einer Tat andererseits. Die Tatsache, dass ich das Wollen und Tun eines Menschen in seinem zwangsläufigen Zustandekommen verstehe und insofern auch ent»schuldige«, bedeutet keinesfalls, dass ich sein Tun immer akzeptieren kann. Regelwidriges Verhalten eines Menschen bedarf selbstverständlich der Verurteilung, aber nicht durch Bestrafung im herkömmlichen Sinne sondern durch Korrektur seines Verhaltens. Durch Resozialisierung, Erziehungsmaßnahmen oder zum Beispiel Therapie soll eine veränderte Motivkonstellation geschaffen werden, die zukünftig regelkonformes Verhalten zur Folge hat oder wenigstens wahrscheinlicher macht.

Ein Blick auf die bei Triebtätern schon seit Jahrzehnten gängige Rechtspraxis zeigt, dass die oben geäußerte Befürchtung grundlos ist. Ein durch seine Triebe vollständig gesteuerter Täter wird auch schon nach jetzigem Strafrecht als nicht schuldfähig angesehen, folglich nicht bestraft, wohl aber in eine geschlossene Anstalt eingewiesen. Denn aus Selbsterhaltungsgründen nimmt sich die Gesellschaft mit guten Gründen das Recht heraus, Menschen, die die gesellschaftlichen Spielregeln missachten und damit das friedliche Zusammenleben gefährden, je nach der Schwere ihrer Tat von der übrigen Gesellschaft mehr oder weniger lange oder gar zeitlebens zu isolieren. Auch und gerade dann, wenn dem Täter durch ein psychologisches Gutachten aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit oder gar Geisteskrankheit vollständige Schuldunfähigkeit attestiert wird.

Statt von einer Strafmaßnahme spräche man in diesem Fall aber sinnvoller- und korrekterweise von einer Besserungs- beziehungsweise Schutzmaßnahme. Unterstellt man dem Täter grundsätzlich Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, dann wird es sich bei einfachen Verstößen vielleicht um einen spürbaren Geldbetrag handeln, bei schweren Vergehen um einen Besinnung stiftenden Freiheitsentzug. In beiden Fällen geht es um Verhaltensänderung, letztlich um die Bildung von Motiven, die dafür sorgen sollen, dass dieser Mensch zukünftig in ähnlichen Situationen eine andere, eine normgerechte Entscheidung treffen wird. Gegebenenfalls ist im Wiederholungsfall die als Besserungsmaßnahme zu verstehende »Strafe« zu erhöhen, um die Motivbildung zu verstärken. Dieses Motiv kann in einer verhaltenssteuernden Einsicht bestehen, vielleicht aber auch nur aus der bloßen Angst vor einem erneuten Freiheitsentzug.

Nur im Falle absoluter Unverbesserlichkeit - wie es ja zum Beispiel bei nicht therapierfähigen Triebtätern längst gemacht wird - wäre eine lebenslange Isolierung zum Schutz der Gesellschaft erforderlich. Eine solche Isolierung ist aber human zu gestalten. Demütigende oder gar quälende Inhaftierung widerspräche der Einsicht in die Zwangsläufigkeit des Geschehens, das diesen Menschen zum Gesetzesbrecher werden ließ.

Man wird übrigens feststellen können - darauf verweisen immer wieder auch Autoren, die sich mit dem neuen Recht befassen - dass herkömmliches Strafrecht und neues Besserungsrecht sich in der Höhe der Sanktionen bei gleicher Tat nicht wesentlich unterscheiden. Maßgeblich ist in beiden Rechtssystemen die Schwere der Tat, also das Maß der Gefährdung des gesellschaftlichen Friedens und damit auch das Maß der notwendigen Änderung des Täters. Da inzwischen auch das herkömmliche Strafrecht mit der Strafe den Gedanken der Resozialisierung verbindet, wird sich praktisch das neue Recht in seinem Sanktionenkatalog eher graduell vom derzeit gültigen unterscheiden. Ganz entscheidend aber ist die andere Sichtweise: Der Täter wird nicht mehr als schuldig betrachtet sondern als resozialisierungsbedürftig, im schlimmsten Fall allerdings als so gefährlich, dass ihm die Freiheitsrechte auf Dauer genommen werden müssen.

Ein durchaus beabsichtigter Nebeneffekt jeder Verurteilung ist deren Wirkung auf die übrige Gesellschaft. Die Sanktionierung einer sozial unerwünschten Tat bedeutet für die anderen eine mehr oder weniger intensive Abschreckung, führt also in deren Köpfen zur Bildung von zusätzlichen Motiven oder verstärkt bereits vorhandene. Auch auf diese Weise wird bewirkt, dass sozial unerwünschte Handlungen unwahrscheinlicher werden. Auch in diesem Punkt wären also neues und herkömmliches Recht kaum unterschiedlich.

Zurück zum vorigen Gedankengang: Es ist das Recht der Gesellschaft, das Verhalten ihrer Mitglieder zu beurteilen und zu bewerten und durch Erziehungsmaßnahmen, Belohnungen und Sanktionen Entscheidungen und damit Handlungen so zu beeinflussen, dass gesellschaftlich unerwünschte Aktivitäten so weit wie möglich vermieden werden. Da kein Mensch anders entscheiden und handeln kann, als es seiner inneren Verfassung entspricht, folgt daraus meines Erachtens sogar eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Einflussnahme auf das Verhalten von Menschen, die regelwidrig agieren und gewissermaßen gefangen sind in ihrer inneren Zwangsläufigkeit, aus der sie selbst nicht heraus können.

Der neurobiologische Tatbestand der Determiniertheit allen menschlichen Entscheidens und Handelns bildet damit die eigentliche Begründung für Erziehung und Therapie, weil die innere Zwangsläufigkeit immer nur durch den Anderen durchbrochen werden kann. Diese Zwangsläufigkeit des psychischen Geschehens ist der »natürliche« Grund dafür, dass der Mensch zu seiner Weiterentwicklung des jeweils Anderen bedarf, der ihn aus seiner »psychischen Zwangslage« befreit. Unser Gehirn ist ganz offenkundig ein Organ, das auf die Anregung und Einwirkung durch andere angewiesen ist.

Die Gesellschaft muss dem Gesetzesbrecher die Chance einräumen, durch Lernen normengerechtes Verhalten zu entwickeln. Wenn allerdings alle Bemühungen scheitern, einen hochgradig gefährlichen Menschen so zu ändern, dass er sich wieder in die Gemeinschaft einfügt, hat die Gesellschaft ein »natürliches« Recht, diesen Normenverletzer dauerhaft zu isolieren. Dieses natürliche Recht leitet sich aus dem elementaren Anspruch eines jeden Menschen auf Leben, Unversehrtheit und lebenssicherndes Eigentum ab.

Das neue Recht, das man als ein Besserungs- beziehungsweise Schutzrecht bezeichnen könnte, kennt also das Schuldprinzip, das von der Existenz eines freien Willens ausging, nicht mehr. Das neue Recht - wie inzwischen ausführlich dargestellt - geht vielmehr von der Zwangsläufigkeit aller an einer Entscheidung beteiligten Prozesse aus. Nach Auffassung einer übergroßen Mehrheit der Hirnforscher ist eine durch einen Menschen getroffene Entscheidung eben determiniert durch die genetische Ausstattung, frühkindliche Prägungen, Erziehung (bzw. Nicht-Erziehung), Erfahrungen und aktuelle Reize, zu denen auch Befehle, Wünsche und Begründungen anderer zählen können. Dabei spielen natürlich immer auch die individuell unterschiedlich entwickelten intellektuellen Fähigkeiten des Bewertens, Abwägens und Schlussfolgerns eine wichtige Rolle, die einer Entscheidung vorangehen. Alle im Kopf beteiligten Instanzen, Prozesse und Faktoren wirken zusammen und determinieren schließlich eine Entscheidung. Kommt auf diese Weise eine Entscheidung zustande, die eine gesellschaftlich nicht konforme Handlung auslöst, führt das in der Regel zu einer Verurteilung durch die Gesellschaft.

Da aber grundsätzlich jedem Menschen zunächst Lernfähigkeit unterstellt wird, hofft die verurteilende Instanz - ob Richter, Lehrer, Eltern oder Mitmensch - dass die verordnete Resozialisierungs- bzw. Erziehungsmaßnahme oder gesellschaftliche Sanktion zu einer Einsicht beziehungsweise einem weiteren Motiv führt. Dieses Motiv soll dafür sorgen, dass zukünftig - zusammen mit den anderen bereits vorhandenen Entscheidungsfaktoren wie Genetik, Prägung oder Erziehung, also durch das, was schon gelernt oder durch Belehrung erkannt worden ist - in einer vergleichbaren Situation eine andere, eine den mitmenschlichen beziehungsweise gesellschaftlichen Normen entsprechende Entscheidung zustande kommt. Erst wenn nach wiederholten Verurteilungen keine ausreichende Verhaltensänderung eintritt, wird bei schweren und schwersten Verstößen schließlich eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt oder Sicherungsverwahrung erforderlich.

So betrachtet scheint die aktuelle juristische Praxis längst von der Determiniertheit menschlicher Entscheidungen auszugehen. Tatsächlich ist es aber so, dass in Gerichtsprozessen immer noch zwischen völlig unfreien, etwas freieren und völlig freien Entscheidungen oder schuldunfähig, vermindert schuldfähig und schuldfähig unterschieden wird. In diesen Fällen haben dann Gerichtspsychiater die Aufgabe, durch Gutachten dem Gericht plausibel zu machen, in welcher Situation sich der jeweilige Delinquent zur Tatzeit befand. Diese Aufgabe ist aber nach allem bisher Gesagten nicht lösbar und führt deswegen zwangsläufig zu willkürlichen und sich widersprechenden gutachterlichen Aussagen, weil eben schon die Prämisse nicht stimmt. Es gibt eben keine etwas freieren oder völlig freien Entscheidungen. Willensentscheidungen sind grundsätzlich determiniert, also unfrei.

Wolf Singer nennt ein Beispiel, das diese Differenzierungsproblematik sehr schön verdeutlicht:

»Eine Person begeht eine Tat, offenbar bei klarem Bewusstsein, und wird für voll verantwortlich erklärt. Zufällig entdeckt man aber einen Tumor in Strukturen des Frontalhirns, die benötigt werden, um erlernte soziale Regeln abzurufen und für Entscheidungsprozesse verfügbar zu machen. Der Person würde Nachsicht zuteil. Der gleiche ›Defekt‹ kann aber auch unsichtbare neuronale Ursachen haben. Genetische Dispositionen können Verschaltungen hervorgebracht haben, die das Speichern oder Abrufen sozialer Regeln erschweren, oder die sozialen Regeln wurden nicht rechtzeitig oder tief genug eingeprägt, oder es wurden von der Norm abweichende Regeln erlernt, oder die Fähigkeit zur rationalen Abwägung wurde wegen fehlgeleiteter Prägung ungenügend ausdifferenziert. Diese Liste ließe sich nahezu beliebig verlängern. Keiner kann anders als er ist.«

Singer fährt dann fort und formuliert eine entschieden verständnisvoll-nachsichtige Moral:

»Diese Einsicht könnte zu einer humaneren, weniger diskriminierenden Beurteilung von Mitmenschen führen, die das Pech hatten, mit einem Organ volljährig geworden zu sein, dessen funktionelle Architektur ihnen kein angepasstes Verhalten erlaubt. Menschen mit problematischen Verhaltensdispositionen als schlecht oder böse abzuurteilen, bedeutet nichts anderes als das Ergebnis einer schicksalshaften Entwicklung des Organs, das unser Wesen ausmacht, zu bewerten.« (Anm. 27)

Aber auch das gilt: Auch wenn mein Wille unfrei ist, so ist es doch mein Wille. Wenn ich auch nicht im herkömmlichen Sinne schuldig geworden bin für das aus meinem Willen folgende Tun, so bleibt es doch mein Tun. Meine Person bleibt Ursache für das durch mich ausgelöste Geschehen und hat deshalb für die Folgen einzustehen. Ich bin und bleibe dafür verantwortlich. So wie ich mir eine gesellschaftlich erwünschte oder geachtete Leistung, zum Beispiel ein Kunstwerk oder die Rettung eines Menschenlebens, persönlich zuschreibe, so habe ich auch für eine gesellschaftlich unerwünschte oder gar geächtete Tat, zum Beispiel einen Diebstahl oder die Tötung eines Menschen, die Konsequenzen zu tragen. Zwar ist im Falle eines Verstoßes gegen gesellschaftliche Regeln eine Bestrafung im Sinne von Sühne und Abtragen der Schuld aus philosophischer und neurobiologischer Sicht ungerechtfertigt, wohl aber ist eine Resozialisierungs- bzw. Erziehungsmaßnahme gefordert, die Einsicht und Veränderung bewirken soll, um zukünftig sozialverträgliches Verhalten wahrscheinlicher zu machen. Dazu sollte auch, wenn das möglich ist, eine versöhnende und dem sozialen Frieden dienende Wiedergutmachung als Ausgleich des dem Opfer zugefügten Schadens gehören.

Auch wenn mein Handeln die Folge eines determinierten, weil kausal bestimmten Entscheidungsprozesses ist, das Übertreten der gesellschaftlichen Spielregeln ist nicht hinnehmbar. Die Gesellschaft hat ein Recht auf Schutz vor Beschädigung der Gesundheit und Missachtung des Wohlergehens ihrer Mitglieder. Ein mit einem lebensgefährlichen Virus infizierter Mensch zum Beispiel wird zum Schutz der übrigen Bevölkerung isoliert, ohne dass ihm »schuldhaftes« Verhalten vorgeworfen wird. Da er aber in seiner Person Ursache für nicht hinzunehmende lebensgefährdende Ansteckung anderer Menschen sein könnte, hat er die Konsequenzen seines Soseins zu tragen. Es handelt sich also um eine Maßnahme aufgrund seiner persönlichen Konstellation, die ebenso zwangsläufig eingetreten ist, wie alle anderen in ihm ablaufenden Prozesse. Sein unverschuldetes Sosein ist sein Schicksal.

Die dem Sozialwesen Mensch zu Recht »heiligen« Prinzipien Gleichheit und Gerechtigkeit sind der Natur fremd. Nur der erkennende und mitfühlende Mensch wiederum kann durch Verständnis und Mitleid dem durch Natur und Schicksal Benachteiligten Ausgleich und die Chance zu Lebensglück verschaffen.

Ich bin davon überzeugt, dass der Abschied von der Idee der Willensfreiheit die Entwicklung zu einer humaneren Gesellschaft sehr befördern wird. Er eröffnet die Chance, ethische Konflikte rational zu lösen, statt sie auf dem Hintergrund einer willkürlich begründeten, die Natur des Menschen verkennenden Moral im Sinne der jeweils herrschenden, fast immer religiös fundierten Ideologie einfach zu entscheiden. Ein von der unseligen Hypothek der Willensfreiheit entlastete Betrachtungsweise sieht nicht nur das Leid des Opfers, sondern auch das oft verpfuschte Leben des Täters, der - obwohl oft Ursache für entsetzliches Leid - eben auch Opfer einer Natur ist, die ihn erbarmungslos so angelegt hat, und einer schicksalhaft zugeteilten Umwelt, die ihn schließlich so formte, dass er zum Täter wurde.

In den Tagen als ich dieses Kapitel verfasste, ereignete sich in Berlin-Zehlendorf ein schrecklicher Mord an einem siebenjährigen Jungen. Der Täter war schnell gefunden, es war ein 16-jähriger Jugendlicher aus dem Nachbarhaus, der bereits mehrmals durch Gewalttätigkeiten aufgefallen war und die Tat - wie er gestand - aus »Wut und Frust« begangen haben will. Erfährt man die Geschichte dieses jugendlichen Täters, dann wird man allerdings sehr nachdenklich. Der Vater, ein dunkelhäutiger US-Soldat, den der Sohn nie kennengelernt hat, ist inzwischen verstorben. Die Mutter gab ihr Kind sofort nach der Geburt an die Großeltern und wanderte nach den USA aus. Kontakt des Kindes zur Mutter bestand nie. Der Junge wuchs in einer nachbarschaftlichen und schulischen Umwelt auf, die ihn seine Hautfarbe und seine familiären Defizite spüren ließ. Die Hauptschule schaffte er gerade so, und um eine Lehrstelle bemühte er sich vergeblich. Der alkoholabhängige Großvater führte ein hartes Regiment, der Rottweiler wurde mehr geliebt als der Junge, wie eine Lokalzeitung schrieb. Man ahnt, welche seelische Entwicklung ein solcher Heranwachsender nimmt, der ohne elterliche Liebe, mit Schlägen und ständigen Kränkungen groß wird und der sich als ungeliebt, lästig, ja wertlos empfinden muss, und man kann sich vorstellen, welches soziale Wertesystem sich in ihm aufgebaut haben mag. Auch wenn die Tat aufs Schärfste zu verurteilen ist und geahndet werden muss, ich empfinde auch mit dem Täter, den ein erbarmungsloses Schicksal auf diesen Weg geschickt hat, tiefes Mitleid. Anlage und Umwelt haben hier ein erschütternd tragisches Ergebnis zustande gebracht.

Ich möchte dieses Kapitel mit einem Zitat des Juristen Fritz Bauer abschließen:

»Ein solches Recht [gemeint ist das neue Maßnahmenrecht, das das jetzige Strafrecht ablösen soll, U.L.] wird wissenschaftlich einwandfrei sein. Es steht im Einklang mit den Erfahrungswissenschaften und der Axiomatik des Grundgesetzes. Es sieht in jedem Menschen eine Spielart von Natur und Geschichte ... Dieses neue Recht weiß um die Unveränderlichkeit der Anlage des Menschen, aber auch um die Veränderlichkeit seiner Umwelt. Seine Mitwelt, seine Mitmenschen sind stets imstande, sein Verhalten zu ändern. Wenn das Tun und Lassen des Menschen ein Produkt aus Anlage und Umwelt (A mal U) ist, dann können wir Mitmenschen - wir sind das U der Multiplikation - mitmenschliche Geschichte machen. Ein sittlicher Schuldvorwurf kostet nichts als einen Affekt. Mitmenschliche Hilfe ist mehr. Nötig ist Wissen um den anderen, Verantwortung für den anderen, Sorge und Fürsorge für den anderen. Wir sollen unseres Bruders Hüter sein.« (Anm. 28)

In einem Punkt erheben wir uns vielleicht über die Natur: Wir sind im Begriff, sie zu überwinden, indem wir ihre Gesetze erkennen und so zu Mitgestaltern im Sinne von mehr Menschlichkeit werden können. Die heimliche Sorge vor den Fortschritten der Hirnforschung, die so manchen Vertreter der Willensfreiheit umtreibt, stellt sich mir dar als Hoffnung auf mehr einfühlendes und helfendes Verstehen im mitmenschlichen Umgang.

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